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16.02.2021

Online-Gründung einer GmbH bald möglich

Das Bundeskabinett hat am 10.2.2021 den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) verabschiedet.
Anlass war die Richtlinie 2019/1151 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht – Digitalisierungsrichtlinie.

Durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren soll die Gründung von Gesellschaften und Zweigniederlassungen innerhalb der EU erleichtert werden.

Wie funktioniert die Gründung einer GmbH künftig online?

Das DiRUG soll deshalb in Zukunft die Gründung einer GmbH in einem Online-Verfahren ermöglichen. Die Gründer müssen nicht mehr persönlich bei einem Notar erscheinen. Die Bundesnotarkammer wird zu diesem Zweck ein Videokommunikationssystem betreiben, mit dem sich die Beteiligten und der Notar virtuell treffen können. Der Notar identifiziert die Beteiligten mithilfe des elektronischen Identitätsnachweises ihres Personalausweises. Dafür benötigen die Beteiligten einen Kartenleser, den sie an das Endgerät anschließen, mit dem sie an der Videokonferenz teilnehmen. Die Gründungsurkunde wird in dieser Videokonferenz vorgelesen und beurkundet. Anstatt die Urkunde eigenhändig zu unterschreiben, müssen die Beteiligten die Urkunde elektronisch signieren. Dafür benötigen sie Signaturkarten, die die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllen. Man kann sich dafür z.B. die elektronische Signaturfunktion auf dem Personalausweis freischalten lassen. Zulässig sind nur Bargründungen. Sachgründungen müssen auf die herkömmliche analoge Weise erfolgen.

Welche weiteren Vorgänge sind bald online möglich?

Auch weitere Handelsregisteranmeldungen können auf diese Weise online von einem Notar beglaubigt werden. Allerdings gilt das nur für die GmbH, die AG und die KGaA. Andere Beurkundungen wie z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages können nicht mit diesem neuen Verfahren durchgeführt werden. Insbesondere die OHG und die KG werden von dieser Gesetzesänderung nicht erfasst.

Die qualifizierte elektronische Signatur dürfte gleichzeitig die Hürde für das neue Verfahren darstellen. Nur wer öfter Gesellschaften gegründet oder Handelsregisteranmeldungen vornimmt, wird sich mit den Mitteln für eine qualifizierte elektronische Signatur ausstatten.

Anders als in der analogen Welt kann man nicht zu jedem beliebigen Notar gehen. Die Beteiligten müssen einen Notar (virtuell) aufsuchen, der seinen Amtsbereich am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz eines der Gesellschafter hat.

Als Nebenprodukt der Gesetzesänderung werden in Zukunft Abrufe aus dem Handelsregister kostenfrei sein.

Autor/innen

Oliver M. Bühr

Dr. Oliver M. Bühr

Partner

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