Erfahren Sie schon heute, worüber die Rechtswelt morgen redet.
In vielen AGB von Online-Händlern finden sich sog. Rechtswahlklauseln, die das jeweils lokale Recht – bei deutschen Plattformen also typischerweise deutsches Recht – auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden für anwendbar erklären. Können auch Kunden aus dem Ausland Bestellungen bei einem deutschen Online-Shop tätigen, sind diese Klauseln nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 23.9.2014, 6 U 113/14) unwirksam und können abgemahnt werden. Nach Ansicht der Richter liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 S. 2 der Rom I-Verordnung vor.
Praxistipp: Wer Rechtswahlklauseln weiterhin verwenden möchte, sollte diese mit dem Hinweis versehen, dass sich Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unabhängig von der konkreten Rechtswahl stets auch auf das Recht des Staates berufen können, in dem sie ihren Wohnsitz haben.