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21.06.2017

OLG Köln: Vorsicht bei der Werbung mit Kundenbewertungen

Werben auch Sie mit Kundenbewertungen? Erscheinen solche auf Ihrer Webseite oder werden mit dieser verlinkt? Dann laufen Sie Gefahr, wegen unlauterer Werbung abgemahnt zu werden. So hat das OLG Köln in einer gerade veröffentlichten Entscheidung (6 U 161/16) den Hersteller von Zauberwaschkugeln zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, nachdem dieser für die Werbeangabe „Spart Waschmittel“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und danach nur die eigenen Werbeaussagen gelöscht, ähnlich lautende Kundenbewertungen aber hingenommen hat. In diesen hieß es etwa „Ich benutzte weniger Waschmittel“ oder „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“. Diese Kundenmeinungen hat das OLG Köln als Werbung des Herstellers angesehen, da sie Vertrauen in die Leistung des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Jedenfalls die Kommentare, die bereits bei Abgabe der Unterlassungserklärung veröffentlicht waren, müssten von der Herstellerin nach Abgabe der Unterlassungserklärung gelöscht werden.

Auch wenn diese Entscheidung viele Fragen offen lässt, zeigt sie, wie gefährlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist und welch weitreichende Verpflichtungen die Gerichte aus einer solchen Erklärung ableiten. Gleichzeitig ist aber auch ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung Vorsicht bei der Werbung mit Kundenbewertungen geboten. 

Autor/innen

Magnus Hirsch

Dr. Magnus Hirsch

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