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27.09.2008

Novelle des Urheber- und Markenrechts - Rückrufanspruch

Zum 01.09.2008 tritt das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft. Wichtige Neuregelungen sind dabei § 98 Abs. 2 UrhG und § 18 Abs. 2 MarkenG, die bei Rechtsverletzungen nunmehr einen Rückrufanspruch des Verletzten vorsehen.

Bei einer widerrechtlichen Verletzung von urheberrechtlich geschützten Rechten sieht die Neufassung neben Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen nunmehr ausdrücklich auch einen Anspruch auf Rückruf von Exemplaren von Zeitschriften oder sonstigen Werken vor. Bisher war ein derartiger Anspruch von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zuerkannt worden. Einschränkungen ergeben sich nur durch die gemäß § 98 Abs. 4 UrhG erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein derartiger Rückrufanspruch wird durch die Neufassung des Markengesetzes auch für Fälle einer widerrechtlichen Verletzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung eingeführt und findet daher auch auf Titelrechtsverletzungen Anwendung.

Konsequenz für die Verlagspraxis:

Umfang und Grenzen des neuen Rückrufanspruchs lassen sich bislang nicht abschließend beurteilen. Klarheit dürfte erst die zukünftige Rechtsprechung bringen. Soweit Zeitschriftenexemplare jedoch bereits an den Handel veräußert sind und seitens des Verlags keine Verfügungsgewalt mehr besteht, dürfte auch der neue Rückrufanspruch nur unter freiwilliger Mitwirkung des Handels durchzusetzen sein. Die gesetzliche Neuregelung lässt offen, mit welchem Engagement – respektive mit welchen eventuell finanziellen Anreizen und Gegenleistungen – der Rückruf durch die Verlage gegenüber dem Handel betrieben werden muss.

Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung einen Rückrufanspruch in analoger Anwendung auch auf Fälle der Verletzung von Persönlichkeitsrechten erstrecken wird.Auch hier werden aber erst höchstrichterliche Entscheidungen Klarheit bringen.

Autor/innen

Konstantin Wegner

Dr. Konstantin Wegner

Partner

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