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17.06.2010

Neuregelung zur Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010

Zum 11.06.2010 ändern sich die gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatzhandel. In Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB ist nun eine Muster-Widerrufsbelehrung enthalten, die Gesetzesrang hat (§ 360 Abs. 3 BGB). Damit können Instanzengerichte diese Muster-Widerrufsbelehrung nicht mehr als unzureichend verwerfen. Unabhängig davon ergeben sich neue inhaltliche Vorgaben.
Die sogenannte „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht“ (BGB-InfoV), auf die die Belehrungen bislang verweisen, entfällt. Die relevanten Informationspflichten ergeben sich künftig aus Art. 246 § 1 – 3 EGBGB. Verweise sind somit anzupassen. Zudem kann nach § 355 Abs. 2 BGB eine 14-tägige Widerrufsfrist künftig auch dann vorgesehen werden, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform nicht spätestens bei, sondern erst unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt wird. Dies betrifft Internetauktionen (eBay etc.), bei denen eine den formalen Anforderungen entsprechende Belehrung bis zum Vertragsschluss nicht möglich ist, gilt aber für alle Fernabsatzhändler. Der Verbraucher ist allerdings vor Abgabe seiner Vertragserklärung umfassend über das Widerrufsrecht zu unterrichten (z. B. Widerrufsbelehrung auf der Webseite). Als „unverzüglich” gilt nur eine spätestens am Tag nach Vertragsschluss z. B. per E-Mail versandte Belehrung. Entsprechende Neuerungen gelten auch für den Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB.

Praxistipp: Um Rechtsicherheit zu erhalten, sollte die neue
Muster-Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 wortwörtlich
verwendet werden. Das Muster nebst Gestaltungshinweisen
ist auf der Webseite des BMJ abrufbar. Wenn
eine Widerrufsbelehrung weiter verwendet werden soll,
muss diese an die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorgaben
angepasst werden. Dies betrifft insbesondere den
Verweis auf Art. 246 EGBGB anstelle der BGB-InfoV.