Alle News & Events anzeigen

10.10.2022

Neues zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern ist immer noch ein brandaktuelles Thema, obwohl das BSG schon vor etlichen Jahren seine grundsätzliche Kehrtwende zur Beurteilung entsprechender Sachverhalte vollzogen hat. Hiernach sind Gesellschafter-Geschäftsführer nämlich nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn sie entweder (mindestens) 50% der Anteile an der Gesellschaft halten oder aber eine umfassende, qualifizierte und satzungsmäßige Sperrminorität besitzen. Alle anderen Gesellschafter-Geschäftsführer gelten sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt – mit der Folge, dass Sozialabgaben auf das Entgelt abzuführen sind.

In zwei neueren Entscheidungen hat das BSG diese Grundsätze noch weiter präzisiert. In dem der Entscheidung vom 1. Februar 2022 (B 12 KR 37/19) zugrunde liegenden
Sachverhalt hielt der Gesellschafter-Geschäftsführer 49 % der Anteile, besaß aber keine ausreichende Sperrminorität. Die Satzung sah lediglich für bestimmte Angelegenheiten, etwa die Anstel-lung weiterer Geschäftsführer, ein Mehrheitserfordernis von 75 % vor. Zudem bestimmte die Satzung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Dauer seiner Anstellung einzelver-tretungsberechtigter, von den Beschränkungen von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer sei. All dies war für das BSG aber nicht ausreichend. Die einzelnen Sonderrechte wiesen kein solches Gewicht auf, als dass das Beschäftigungsverhältnis nicht als abhängige Beschäftigung klassifiziert werden konnte.

Selbst berufsrechtliche Regelungen haben keinen signifikanten Einfluss auf die Spruchpraxis des BSG. So entschied das BSG (28.06.2022 - B 12 R 4/20 R), dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH, somit Rechtsanwälte, welche den berufsrechtlichen Regelungen der BRAO unterliegen, ebenfalls als abhängig Beschäftigte gelten, sofern sie nicht mindestens 50 % der Anteile an der Gesellschaft halten oder eine Sperrminorität besitzen – und dies trotz der gesetzlichen Wertung, dass Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind.

All dies verdeutlicht, dass bei der Beratung von Gesellschaften respektive ihrer Gesellschafter nur zwei Alternativen skizziert werden können, sofern eine abhängige Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer vermieden werden soll. Dass dies häufig vernachlässigt wird, zeigt die Praxis – speziell in der Beratung von jungen Unternehmen. Immer wieder werden gerade in der Gründungsphase diese handwerklichen Fehler begangen, welche später teuer zu stehen kommen.
 

Autor/innen

Alexander Möller

Alexander Möller

Partner

Profil anzeigen