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12.08.2021

Neues von der Wegzugsbesteuerung

Die jüngsten Änderungen des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („ATADUmsG“) bringen eine deutliche Verschärfung der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung mit sich.

Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften dem Staat zu, in dem der Gesellschafter ansässig ist. Zieht ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Deutschland ins Ausland, dann verliert Deutschland also das Besteuerungsrecht. Daher wird in diesen Fällen eine Veräußerung „fingiert“ und die bis dahin in Deutschland erwirtschafteten stillen Reserven in der Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Außensteuergesetz („AStG“) in Deutschland der Besteuerung unterworfen. Dies gilt ebenso, wenn Anteile ins Ausland geschenkt oder vererbt werden. Bislang sah § 6 „AStG allerdings eine Erleichterung vor, wen der Anteilseigner in ein Land der EU/EWR verzog. Dann wurde ihm die anfallende Steuer zeitlich unbefristet gestundet.

Relevante Änderungen des § 6 AStG

Die nunmehrigen Änderungen des § 6 AStG besagen vor allem folgendes:

  1. Die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG betrifft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die ins Ausland ziehen. Dabei wurde die Dauer, die eine Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein muss von zehn auf sieben Jahre und der Betrachtungszeitraum, innerhalb dessen eine Person sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig sein muss, auf 12 Jahre verkürzt. Diese Regelung dürfte im Wesentlichen für Ausländer bedeutsam sein, die sich für eine gewisse Zeit in Deutschland aufhalten. Gerade für Expatriates – also Personen, die zum Arbeiten nach Deutschland gekommen sind – kann diese Regelung als nachteilig wirken, weil sie Deutschland ggf. früher als geplant wieder verlassen müssen, um der Wegzugsbesteuerung zu entgehen.
  2. Die Wegzugsbesteuerung entfällt, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nur vorübergehend ist. Positiv ist,  dass nach der Neuregelung des § 6 AStG die Frist, innerhalb der eine Rückkehr nach Deutschland erfolgen soll, von fünf auf sieben Jahre verlängert wurde und nunmehr keine erhöhten Nachweise bei nur vorübergehender Abwesenheit bzgl. der sog. Rückkehrabsicht erbracht werden müssen.
  3. Zukünftig wird beim Wegzug einer natürlichen Person mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in ein anderes EU-/EWR-Staat keine immerwährende Stundung mehr gewährt. Jeder Wegzug – gleich wohin – löst nun die Wegzugsbesteuerung aus. Insbesondere für Pensionäre, die ihren Lebensabend im europäischen Ausland verbringen, aber auch für Expatriates hat der Gesetzgeber damit eine Falle erschaffen. Denn nicht immer wird ein Pensionär einen bewussten Entschluss zur Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen fassen. Und die spätere Erkenntnis z.B. im Rahmen einer auch steuerlichen Prüfung, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich bereits verlagert wurde, kann die Wegzugsbesteuerung nicht vermeiden. Es kann also nur jedem Steuerpflichtigen mit Auslandsimmobilien oder Wegzugsabsichten – auch bei Beibehaltung einer inländischem Wohnung – geraten werden, sich im Vorwege beraten zu lassen und nicht zuzuwarten.
  4. Auf Antrag kann nunmehr die Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, die nicht verzinst werden müssen. Diesem Antrag soll aber im Regelfall nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben werden. Letzteres dürfte in der Praxis u.U. ein erhebliches Problem darstellen, da gerade bei inhabergeführten Unternehmen häufig kein ausreichendes Privatvermögen zur Stellung einer Sicherheitsleistung vorhanden sein dürfte. Hier ist dann mit der Verwaltung über eine ggf. in mehrfacher Hinsicht schwierige Verpfändung von Gesellschaftsanteilen zu verhandeln. Problematisch ist auch, dass die Stundung bei Insolvenz des Steuerpflichtigen zu widerrufen ist.
  5. Durch Neufassung der jeweils für die Berechnung der Steuer relevanten Zeitpunkte ist es nunmehr ausgeschlossen, nach dem Wegzug eintretende Wertminderungen in die Steuerberechnung einzubeziehen. Dies war ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers

Mit Blick auf die seit einigen Jahren geänderte Rechtsprechung des BFH zu Behandlung von gewerblich geprägten Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht erlangt die Änderung der Wegzugsbesteuerung eine zusätzliche negative Bedeutung. Um die Folgen der Wegzugsbesteuerung zu vermeiden wurden die Anteile an der Kapitalgesellschaft in der Vergangenheit häufig in eine Holding-Personengesellschaft eingebracht, da nach dem Recht vieler Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) Deutschland das Besteuerungsrecht an späteren Veräußerungsgewinnen behält, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft ins Ausland verzieht.

Allerdings hat der BFH in nunmehr stetiger Rechtsprechung entschieden, dass das internationale Steuerrecht – und damit auch das Recht der DBA – diese deutsche steuerliche Besonderheit der gewerblichen Prägung von Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet, nicht kennt. Ist die Holding-Gesellschaft somit eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, so wird beim Wegzug deren Gesellschafter der Wegzug des Kapitalgesellschaft-Gesellschafters fingiert und der Wegzugsbesteuerung unterworfen. Solange der Wegzug in ein EU-/EWR Land erfolgte, war dies als Folge der unbefristeten Stundung der Steuer akzeptabel.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Mit Blick auf den Wegfall der Stundung bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat erhält diese BFH-Rechtsprechung in der Praxis nun eine deutlich höhere Relevanz, da es erwartungsgemäß eine Vielzahl von Wegzugsfällen geben dürfte, bei denen es tatsächlich zu einer effektiven Steuerzahllast kommen wird. Alternative Gestaltungen erfordern eine Einzelfallprüfung und sollten mit dem steuerlichen Berater besprochen werden.

Autor/innen

Heiko Wunderlich

Heiko Wunderlich

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