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17.01.2018

Neues Verfahren zum Schutz von Betreibern von Webseiten, Apps und Online-Portalen vor Urheberrechtsklagen in den USA

Das Urheberrechtsamt in den USA hat mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 neue Anforderungen für die Registrierung von Diensteanbietern bestimmter Telemedien eingeführt. Diese müssen eingehalten werden, um als Provider besonderen Schutz vor Urheberrechtsklagen zu erfahren (sog. „Safe Harbor“). Webseiten-Betreiber und Anbieter sonstiger Online-Angebote, die nutzergenerierte Inhalte veröffentlichen, riskieren durch die Veröffentlichung ständig von Rechteinhabern aufgrund behaupteter oder tatsächlicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden. Eine vollständige Überprüfung der Inhalte ist schließlich in aller Regel nicht möglich. Es drohen unüberschaubare Haftungsrisiken. In den USA gewährt der Digital Millennium Copyright Act („DMCA“) diesen Providern einen besonderen Schutz. Webseiten, Apps und andere Arten von Online-Plattformen, die es Dritten ermöglichen, benutzergenerierte Inhalte (z.B. Kommentare, Fotos, Videos) zu veröffentlichen, sind unter bestimmten Voraussetzungen vor Ansprüchen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen besonders geschützt. Konkret betrifft der Schutz nutzergenerierte Inhalte, die von Dritten auf dem jeweiligen Telemedium eingestellt wurden.

Diensteanbieter müssen gemäß den nun in Kraft getreten Änderungen intern Verantwortliche für die Telemedien elektronisch beim Urheberrechtsamt (U.S. Copyright Office) registrieren. Die bis dahin möglichen Registrierungen in Papierform sind nicht mehr gültig. Erfolgt keine elektronische Registrierung, endet der Schutz, da die elektronische Registrierung eine zwingende Voraussetzung für den Schutz ist. Eine Erneuerung der Registrierung ist alle drei Jahre notwendig.

Praxistipp:

Aufgrund der neuen Anforderungen empfiehlt es sich zu überprüfen, welche Webseiten, Apps oder Online-Portale (Telemedien) unter den Schutz des Digital Millennium Copyright Act („DMCA“) fallen können. Telemedien, die die Anforderungen erfüllen, sollten, soweit noch nicht erfolgt, schnellstmöglich registriert werden und auch die übrigen Voraussetzungen für den Schutz herstellen.

Autor/innen

Johannes Schäufele

Johannes Schäufele

Counsel

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Matthias Orthwein

Dr. Matthias Orthwein

Partner

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