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24.04.2017

Neuer Straftatbestand für IT-Dienstleister

Offenbaren Mitarbeiter eines IT-Dienstleisters Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit für einen Arzt, Rechtsanwalt oder einen sonstigen Geheimnisträger Kenntnis erlangt haben, können sie sich künftig strafbar machen. Das sieht der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen vor.

Nach der geplanten Änderung von § 203 StGB dürfen Geheimnisträger die ihnen anvertrauten Informationen (Geheimnisse) in Zukunft auch gegenüber Personen offenlegen, die an der Berufsausübung des Geheimnisträgers mitwirken. Das gilt allerdings nur, wenn die Offenlegung für die Tätigkeit der mitwirkenden Person auch erforderlich ist.

Auch für die Beauftragung von IT-Dienstleistern schafft der Gesetzesentwurf so mehr Rechtssicherheit. Als an der Berufsausübung eines Geheimnisträgers mitwirkende Person können sich Mitarbeiter eingesetzter IT-Dienstleister jedoch zukünftig selbst strafbar machen, wenn sie Geheimnisse offenlegen.

Praxistipp:

Das geplante Gesetz sieht vor, dass Geheimnisträger die bei ihrer Berufsausübung mitwirkenden Personen ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichten müssen. Geschieht dies nicht, macht sich auch der Geheimnisträger strafbar, wenn die mitwirkende Person ein Geheimnis offenbart.

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

Partner

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