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30.01.2020

Neuer Anlauf zur Regulierung des Glücksspiels in Deutschland – Bahnbrechende Veränderungen für die Industrie?

Die am 1. Juli 2012 in Kraft getretene aktuelle Fassung des Glücksspielländerungsstaatsvertrags soll nächstes Jahr zum 30. Juni 2021 auslaufen. Diese Fassung des Glücksspielstaatsvertrags hatte seinerseits bereits größere Veränderungen bzgl. der Zulässigkeit von Glücksspiel in Deutschland zur Folge – unter anderem hatte sie die Sportwetten aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem damaligen staatlichen Glücksspielmonopols (zumindest teilweise) herausgelöst, ließ jedoch insbesondere auch die verschiedenen Facetten des Online-Glücksspiels in einem rechtlichen Graubereich bzw. untersagte diese gänzlich.

1. Einleitung

Die fehlende Regulierung ließ bisher ausreichend Grauzone als Spielraum für ausländische und illegale Glücksspiele. Gerade im Bereich der Sportwetten konnten die deutschen Anbieter Oddset und Toto mit den Quoten der ausländischen Konkurrenz nicht mithalten, sodass diese bereits einen Marktanteil von weit über 90 % in Deutschland einnehmen. Der „Schwarzmarkt-Anteil“ des Glücksspiels in Deutschland soll insgesamt bei 20 % liegen. Letztendlich erreichte die bisher geltende Regulierung das Gegenteil der beabsichtigten Intention: Online-Glücksspiel findet statt durch nicht regulierte ausländische Anbieter, die deutsche Glücksspiel-Branche wird gegenüber diesen ausländischen Anbietern gleichzeitig deutlich benachteiligt.

Dies könnte sich ändern, sobald sich die 16 Bundesländer auf eine neue gemeinsame Regulierung des Glücksspielmarktes in Deutschland verständigen. Seit letzter Woche kursiert nun ein bisher unveröffentlichter Entwurf einer solchen Neuregulierung in Form des Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrags aller 16 Bundesländer. Insbesondere für Online-Casinos, Online-Poker, virtuelle Automatenspiele sowie Ereigniswetten könnte dieser Entwurf viele Neuheiten mit sich bringen.

Dabei soll der Entwurf folgende Inhalte skizzieren.

2. Welche Form des Glücksspiels könnte zukünftig zulässig sein?

Die sicherlich größte Änderung, die der aktuelle Entwurf mit sich bringen würde, ist die bundesweite Einführung von erlaubnisfähigem Glücksspiel im Internet. So sind momentan sowohl virtuelle Automatenspiele, Online-Casino als auch Online-Poker für das normale, bundesweite Erlaubnisverfahren vorgesehen.

Für eine Erlaubniserteilung von virtuellen Automatenspielen sollen die vorgesehenen Versionen des Spiels mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung bei der zuständigen Behörde zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Automatenspiele, die den Tischspielen Roulette, Black Jack und Baccara entsprechen, sollen hingegen unzulässig sein. Zahlreiche weitere Vorgaben und Einschränkungen bzgl. Format, Rahmen und Spielvoraussetzungen sollen hinzukommen.

Bei Online-Poker soll jede Variante des Spiels separat erlaubnispflichtig werden. Es müssten technische Maßnahmen getroffen werden, um das gleichzeitige Spielen an mehreren Tischen durch einen Spieler zu verhindern sowie um sicherzustellen, dass nur natürliche Personen an den Spielen und ohne Hilfe von Software an den Spielen teilnehmen. Zu diesem Zweck sollen unter anderem zentral geführte, spezielle Dateien eingeführt werden.

Online-Casinos können dagegen von den Ländern selbst oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. privatrechtlichen Gesellschaft, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt ist, veranstaltet werden. Außerdem können bis zu 20 Konzessionen für Online-Casinos nach dem jeweiligen anwendbaren Spielbankenrecht erteilt werden.

Außerdem sollen die zulässigen Sportwetten gemäß dem Entwurf zukünftig neben den bisher erlaubten Ergebniswetten auch auf Ereigniswetten wie beispielsweise Tore in einem Fußballspiel erweitert werden. Live-Wetten sollen dennoch erstmal verboten bleiben.

3. Reglung über Werbung für Glücksspiel

Die Veranstalter dürften sodann grundsätzlich auch für die erlaubten Glücksspiele werben sowie Sponsoring betreiben. Allerdings ist die konkrete Ausgestaltung, insbesondere im Fernsehen und im Internet, in der Erlaubnis von der zuständigen Behörde weiter zu konkretisieren und festzulegen. Werbung über Telekommunikationsanlagen sowie täglich zwischen 06.00 und 21.00 im Rundfunk und Internet sollen jedoch stets verboten sein.

4. Spieler- und Jugendschutz

Neben dem bereits bekannten, vom Veranstalter einzuhaltenden Sozialkonzept reagieren die Bundesländer mit einem umfassenden Katalog an weiteren Vorschriften, um die Ziele der Entkriminalisierung und Schutzes der Spieler vor Spielsucht auch im Rahmen der neuen Möglichkeiten des Glücksspiels im Internet weiterhin zu gewährleisten.

Die vom Veranstalter zwingend zu führenden Spieler-Accounts müssen unter anderem ein vom Spieler festzulegendes monatliches Limit beinhalten und durchsetzen, wobei ein solches Limit im aktuellen Entwurf 1000 Euro nicht überschreiten darf. Weiterhin sind ausdrückliche Informationsverpflichtungen der Veranstalter über Inhalt, Umfang und Art des Spiels gegenüber dem jeweiligen Spieler mittels seines Spieler-Accounts vorgesehen. Veranstalter müssen dabei sowohl ein technisches Konzept zur Verhinderung der Teilnahme durch Minderjährige schaffen, als auch ein einheitliches IT-Schutzkonzept zur automatisierten Erkennung von Missbrauch, Manipulation und unrechtmäßiger Verarbeitung einführen und die jederzeitige Verfügbarkeit und Integrität des Spiels gewährleisten. Schließlich sehen die Bundesländer die Einführung eines auf Algorithmen basierenden automatisierten Systems zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern und von Glücksspielsucht vor.

5. Aufsicht durch eine gemeinsame, zentrale Behörde

Insbesondere für das Glücksspiel im Internet sollen die Bundesländer eine gemeinsame, zentrale Glücksspielaufsicht in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in einem der 16 Bundesländer errichten. Welches dies sein wird, ist bisher noch nicht klar.

Zu den Aufgaben dieser zentralen Aufsicht sollen insbesondere die Erlaubnisverfahren von länderübergreifenden Glücksspielangeboten im Internet, insbesondere die Erteilung der Erlaubnisse für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele, die Beobachtung des Marktes sowie die Forschungen im Zusammenhang mit Glücksspiels sein.

Schließlich wird die gemeinsame Glücksspielaufsicht eine entscheidende Rolle für die speziellen „Dateien“ zur zentralen Steuerung und Überwachung des Glücksspiels und zur Prävention von Spielsucht im Internet einnehmen. So soll diese Glücksspielaufsicht  eine sog. Sperrdatei zur wirksamen Durchsetzung von Spielersperrungen mittels eines zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems führen, also einer sog. Limitdatei zur Begrenzung der maximal möglichen Einzahlung durch einen Spieler über alle Plattformen hinweg sowie eine Datei zur Verhinderung von parallelen Glücksspielen im Internet.

6. Fazit und Ausblick

Zunächst deutet sich hier eine bahnbrechende Liberalisierung des Online-Glücksspiels in Deutschland und eine erdrutschartige Angleichung an das regulatorische Niveau im europäischen und weltweiten Ausland an.

Trotz der umfassenden Regelungen zum Spielerschutz werden allerdings bereits die ersten Stimmen laut, dass dies bei weitem nicht zur Erreichung der Ziele der Suchtprävention ausreicht – insbesondere ein monatliches Mindestlimit von 1000 Euro sei wesentlich zu hoch. Zumal durch die Maßnahmen nicht sichergestellt sei, dass der Spieler bei Erreichen des Einzahlungslimits nicht einfach in der nächstgelegenen Spielbank weiterspiele.

Auch kann nicht vorhergesehen werden, ob die Länder mit diesem Entwurf den momentanen Missstände durch ausländische und/oder illegale Glücksspielangebote in Deutschland Herr werden oder ob die vorgesehene Liberalisierung diesbezüglich noch zu kurz greift.

Im weiteren Verfahren soll zunächst eine Anhörung der Verbände bzgl. dieser Entwurfsfassung erfolgen, um im Anschluss bei der Ministerpräsidenten-Konferenz am 5. März den Staatsvertrag sodann zu beschließen. Dieser Vertrag müsste schließlich auch noch in Landesgesetze umgesetzt werden, um am 1. Juli 2021 in Kraft zu treten.

Man darf gespannt sein, wie der weitere Verlauf und Entwicklung dieser Entwurfsfassung sein wird.

Autor/innen

Moritz Mehner

Moritz Mehner

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