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25.07.2017

Neue Schranken für Bildung und Forschung – Was ändert sich für die Verlage?

Am 30.06.2017 hat der Bundestag das umstrittene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) verabschiedet. Dieses regelt die urheberrechtlichen Schranken für Bildung und Forschung neu – und erweitert die Möglichkeiten, Buchinhalte für Unterricht, Lehre und Forschung ohne Rücksprache mit Verlag oder Autor zu nutzen massiv. Das UrhWissG wird am 01.03.2018 in Kraft treten. Die Geltung zentraler Vorschriften wurde bis zum 28.02.2023 befristet, um deren Auswirkungen nach vier Jahren zu evaluieren und über deren Fortgeltung zu entscheiden.

Im Folgenden haben wir für Sie die wesentlichen Neuerungen zusammengestellt und erläutern, welche konkreten für die Verlage relevanten Änderungen sich gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben.

1. Welche Verlage bzw. Verlagsprodukte sind von den neuen Schrankenregelungen betroffen?

Die neuen gesetzlichen Schrankenregelungen gelten grundsätzlich uneingeschränkt für alle urheberrechtlich geschützten Werke. Sie betreffen aber vor allem Verlage, deren Publikationen regelmäßig für Unterricht und Lehre, in der Forschung und in öffentlichen Bibliotheken genutzt werden. Bei eben diesen werden sich die durch die neuen Schranken gewährten Nutzungsmöglichkeiten besonders bemerkbar machen, machen sie es doch häufiger als bislang entbehrlich,  gedruckte Bücher bzw. Lizenzen für die digitale Nutzung zu erwerben.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Schulbücher. Die neuen Schrankenregelungen finden keine Anwendung auf deren Nutzung an Schulen.

Die Verlage von Tages- und Publikumspresse haben durch vehementen Protest während des Gesetzgebungsverfahrens zumindest erreicht, dass Beiträge aus ihren Zeitungen und Zeitschriften gemäß den Neuregelungen nur teilweise genutzt werden dürfen. Die vom UrhWissG zugelassene Nutzung von kompletten Zeitschriftenbeiträgen wurde auf Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften beschränkt (s. dazu Ziff. 2)

2. Was regeln die neuen Schrankenregelungen?

Wesentlicher Inhalt des UrhWissG sind sechs neue Schrankenregelungen. Mit diesen werden die bislang im UrhG an verschiedenen Stellen enthaltenen gesetzlichen Schranken für die Bereiche Bildung und Forschung vereinheitlicht, zusammengefasst und grundlegend neu geregelt:

§ 60a UrhG – Unterricht und Lehre

Künftig dürfen bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes an Bildungseinrichtungen zur Veranschaulichung des Unterrichts kopiert, digitalisiert, heruntergeladen und ausgedruckt sowie verbreitet und online genutzt werden.

Damit ergeben sich wesentliche Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage:

Statt den bisherigen „kleinen Teilen eines Werkes“  dürfen künftig bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes kopiert, digitalisiert, heruntergeladen und ausgedruckt sowie verbreitet und online genutzt werden. Bei anderen Werken, wie etwa Abbildungen und Einzelbeiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, ist sogar die vollständige Nutzung zulässig.

Anders als bislang ermöglicht die Neuregelung jede Nutzung zur Veranschaulichung des Unterricht (bislang online-Nutzung nur im Unterricht) also insbesondere auch eine dauerhafte Intranet-Einstellung für Kursteilnehmer, etc.

Bildungseinrichtungen sind gemäß § 60a Abs. 4UrhG grundsätzlich alle „frühkindlichen Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung“. Erfasst sind also auch private Bildungseinrichtungen. Nach § 60a UrhG zulässig ist allerdings ausschließlich die Nutzung zu  „nicht kommerziellen Zwecken“. Ob und inwieweit eine solche bei privaten Bildungseinrichtungen vorliegt, dürfte von den Gerichten zu klären sein.

§ 60b UrhG – Unterrichts- und Lehrmedien

Für die Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien bringt die gesetzliche Neuregelung Erleichterungen, lässt sie doch die bisherigen Formalien des § 46 UrhG entfallen. 

Für die entsprechenden Sammlungen dürfen künftig bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes bzw. Abbildungen, Einzelbeiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften im Ganzen vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

§ 60c UrhG – Wissenschaftliche Forschung

Auch im Forschungsbereich dürfen künftig bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes kopiert, digitalisiert, heruntergeladen und ausgedruckt sowie verbreitet und online genutzt werden.

Die wesentlichen Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sind dabei folgende:

Erlaubt ist künftig die Nutzung von bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes oder auch von ganzen Abbildungen oder Einzelbeiträgen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften.  Für eigene wissenschaftliche Forschung ist die Vervielfältigung von bis zu 75% eines Werkes erlaubt. Die bislang vorhandene Beschränkung auf eine Nutzung im durch den Zweck gebotenen Umfang fehlt hier als einschränkendes Korrektiv ebenso wie in sämtlichen neuen Schrankenregelungen. 

Neu ist auch, dass § 60c UrhG die Nutzung sowohl einem begrenzten Kreis von Forschern als auch Dritten zur Qualitätsprüfung gestattet. Zulässig ist damit nicht nur das Teilen von ganzen Artikeln zwischen Forschern. Eine Nutzung unter Berufung auf die Regelung des § 60c UrhG ist grundsätzlich jedermann, etwa auch Dienstleistern im Forschungsbereich, möglich, solange die Nutzung i.R.d. der nicht-kommerziellen Forschung erfolgt.

§ 60d UrhG – Text und Data Mining

Neu zugelassen wird das sog. Text- und Data Mining, eine Forschungsmethode, bei der große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte automatisiert ausgewertet werden.  

Für einzelne Forschungsprojekte dürfen künftig zu nicht kommerziellen Zwecken Ursprungsmaterialien vervielfältigt und der so entstandene sog. Korpus einer Forschergruppe für die gemeinsame Forschung sowie Dritten zur Qualitätskontrolle online zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss des Projekts besteht grundsätzlich die Pflicht, Korpus und Vervielfältigungen zu löschen. Diese dürfen jedoch Bibliotheken, Archiven, Museen und Bildungseinrichtungen zur dauerhaften Aufbewahrung übermittelt werden.

Auch Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) bzw. Datenbanken (§  87a UrhG) können  Gegenstand des Text und Data Minings sein. Ob ein legaler Zugang zu diesen Voraussetzung einer zulässigen Nutzung ist, wird noch zu klären sein. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der lizenzlosen Nutzung und der Ausschluss des Vertragsvorranges durch § 60g UrhG (s. hierzu Ziff. 4) dürften aber  eher dagegen sprechen.

§ 60e UrhG - Bibliotheken

Bibliotheken dürfen künftig jedes Werk ihres Bestandes mehrfach vervielfältigen und an Terminals in ihren Räumen Nutzern unbegrenzt zugänglich machen, Nutzern deren anteilige Vervielfältigung und Abruf auf Einzelbestellung hin ermöglichen.

Je Terminalsitzung darf einem Nutzer dabei das Herunterladen bzw. Ausdrucken von bis zu 10% eines Werkes, einzelner Abbildungen oder Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift im Ganzen zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglicht werden. Die Anzahl der Sitzungen pro Nutzer muss dabei nicht begrenzt werden. Auf Einzelbestellungen können Ausdrucke oder digitale Kopien im selben Umfang an Nutzer übermittelt werden.

§60f UrhG – Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

Die Neuregelung für Bibliotheken gilt  – mit Ausnahme der Übermittlung auf Einzelbestellung hin - für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen entsprechend.

3. Erhalten Urheber und Verlage eine angemessene Vergütung?

Im neuen § 60h Abs. 1 UrhG ist zwar grundsätzlich vorgesehen, dass Urheber Anspruch auf angemessene Vergütung haben. Es ist aber nicht absehbar, inwieweit damit auch den Verlagen eine angemessene Vergütung zufließen wird. Denn dieser gesetzliche Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Nach dem Vogel-Urteil des BGH partizipieren die Verlage aktuell aber - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften. Dies wird sich erst dann ändern, wenn eine  Verlegerbeteiligung auf europäischer und nationaler Ebene gesetzlich verankert wird – was selbst nach optimistischen Prognosen frühestens 2018 der Fall sein dürfte.

Hinzu kommt, dass nach dem neuen § 60h Abs. 3 UrhG für den Regelfall eine pauschale Vergütung als ausreichend festgeschrieben wird. Eine nutzungsabhängige Berechnung muss damit nicht erfolgen; nutzende Einrichtungen müssen keine Angaben dazu machen, welche Werke in welchem Umfang genutzt werden. Ob auf diesem Wege tatsächlich eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber sichergestellt ist, scheint fraglich.

4. Welche Rolle spielen Angebote von Verlagen bzw. Verträge mit Verlagen künftig? 

Der Vertragsvorrang wird für den Bereich Unterricht und Forschung für künftige Verträge beinahe vollständig abgeschafft.

Verträge zwischen Verlagen und Bildungseinrichtungen, Bibliotheken etc., die ab dem 01.03.2018 geschlossen werden, haben auf die Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen der neu geschaffenen gesetzlichen Schrankenbestimmungen keinen Einfluss. Beschränken oder untersagen diese erlaubte Nutzungen kann sich der Verlag auf diese nicht berufen (§ 60g Abs. 1 UrhG). Eine Ausnahme gilt nur für Vereinbarungen, die die Zugänglichmachung an Bibliothekenterminals oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellungen durch Bibliotheken zum Gegenstand haben (§ 60g Abs. 2 UrhG).

Angemessene Vertragsangebote von Verlagen für die digitale Nutzung müssen bei einer Nutzung im Rahmen der neuen Schrankenbestimmungen nicht mehr berücksichtigt werden.

5. Fazit

Das neue UrhWissG ermöglicht im Bildungs- und Wissenschaftsbereich umfassende Nutzungen von Werkinhalten – ohne Rücksicht auf vertragliche Absprachen und ohne dass absehbar wäre, ob und in welchem Umfang Verlage für diese Nutzungen Vergütungen erhalten. Dass dies für die deutschen Wissenschaftsverlage bereits innerhalb der befristeten Laufzeit bis zum 28.02.2023 einschneidende Konsequenzen haben wird, ist offensichtlich, machen doch Bibliotheken, Bildungs- und Forschungseinrichtungen in der Regel ihren maßgeblichen Kundenkreis aus. Der Börsenverein hat das Gesetz vor diesem Hintergrund als „großen Fehler mit erheblichen Konsequenzen für Bildung und Wissenschaft in Deutschland“ und „offensichtlich verfassungswidrig“ bewertet und angekündigt, alle rechtlichen Möglichkeiten, gegen das Gesetz vorzusehen, zu prüfen. Jedenfalls ist zu erwarten, dass Verlage den Einschränkungen ihrer Absatzmöglichkeiten mit Preiserhöhungen begegnen und/oder den Aufwand bei der Werkerstellung einschränken werden, was Qualitätseinbußen zur Folge hätte.

Autor/innen

Konstantin Wegner

Dr. Konstantin Wegner

Partner

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