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15.04.2016

Neue Informationspflichten im Onlinehandel nach VSBG

In unserem IT-Ticker Q1/2016 hatten wir darüber berichtet, wie über die von der EU-Kommission betriebene Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zu informieren ist. Jetzt kommen durch das am 1.4.2016 in Kraft getretene Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) neue Informationspflichten durch den deutschen Gesetzgeber hinzu. Danach muss jeder Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten sowohl auf seiner Website als auch in seinen AGB mitteilen, ob er sich an Verfahren nach dem VSBG beteiligt. Ist das der Fall, muss der Unternehmer auch auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Anzugeben ist die Anschrift und die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle. Auch wenn das VSBG bereits am 1.4.2016 in Kraft getreten ist, gelten diese Informationspflichten erst ab 1.2.2017.

Praxistipp:

Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um in auf Ihren Webseiten und in Ihren AGB die erforderlichen Informationen aufzunehmen. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen und (vor-)vertragliche Schadensersatzansprüche von Verbrauchern, die wegen fehlender Information kein alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt haben.

Autor/innen

Oliver M. Bühr

Dr. Oliver M. Bühr

Partner

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