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01.07.2020

Maske auf! – Abstand halten! – ansonsten Rückkehr zur Normalität? Die Neue Berliner Corona-Verordnung deutet Entspannung an

Wer sich seit Ende Juni in Berlin umschaut, sieht, dass die Bevölkerung sich allerorten ihre Freiheiten zurückholt und den „Pandemie-Modus“ im Alltagsleben weitgehend verlassen hat. Gutes Wetter, Aktivitäten im Freien und Lockerungen der bisherigen amtlichen Verbote lassen die Berlinerinnen und Berliner sich langsam entspannen. Sogar die ersten Touristen werden wieder (gerne) gesehen.

Die Zahl der seit Ausbruch registrierten Infizierten liegt bei etwas über 8.200, von denen die allermeisten inzwischen genesen sein sollen. Nicht einmal 150 Personen werden im Krankenhaus behandelt, davon liegen ca. 30 auf der Intensivstation. 213 Menschen sind in Berlin an bzw. mit dem Coronavirus verstorben. Nach amtlichen Angaben des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) liegt der Altersmedian der Verstorbenen bei 81 Jahren.

Diese im internationalen und im Bundesvergleich moderaten Zahlen haben zu weiteren Lockerungen in der Berliner Gesetzgebung geführt.

Die am 26. Juni 2020 amtlich bekanntgegebene SARS- CoV-2-Infektionsschutzverordnung (im Folgenden: Verordnung) vom 23. Juni 2020 löst die SARS-CoV-2-Eindämmungs-Maßnahmenverordnung vom 22. März 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 ab. Sie soll erst einmal bis zum 24. Oktober 2020 gelten. Die erste Änderung folgte bereits: Die Rückreise-Quarantäne (s. a Ende) gilt nur auch für Rückreisende aus inländischen Risikogebieten. Im Folgenden sollen die wesentlichen Punkte überblicksartig dargestellt werden, wobei dies eine genaue Betrachtung im Einzelfall nicht ersetzen kann:

Grundsätzliche Pflichten

Im ersten Teil der neuen Verordnung werden die grundsätzlichen Pflichten, Schutz- und Hygieneprinzipien geregelt. Neu ist dabei zum einen, dass aus der vormaligen Pflicht „die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten“, nunmehr eine bloße Empfehlung geworden ist (man ist dazu „angehalten“). Zum anderen wurden die ursprünglichen Kontaktbeschränkungen (fünf Personen oder zwei Haushalte durften sich treffen) aufgehoben. Es gilt jedoch weiterhin die Abstandsregelung von 1,5 m zu anderen Menschen mit bestimmten spezifischen Ausnahmen. Wichtig ist, dass weiterhin bestimmte Vorgaben für einzelne Branchen oder soziale Sachverhalte verpflichtend geregelt sind und nahezu jegliche Verstöße mit Bußgeldern bis EUR 25.000 geahndet werden können.

Schutz- und Hygienekonzept, Anwesenheitsdokumentation sowie Mund-Nasen-Bedeckung

So müssen die Verantwortlichen für Veranstaltungen in Betrieben ein Hygienekonzept aufstellen. Das bedeutet weiterhin nicht, dass jeder Betrieb als solcher ein solches Hygienekonzept vorhalten muss (obwohl es sicher sinnvoll ist), sondern nur soweit er Veranstaltungen durchführt, etwa Informationsveranstaltungen für Kunden. Wer allein die Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 23.06.2020 gelesen hat, konnte da irregeführt werden.

Ansonsten sind zur Aufstellung eines Hygienekonzepts weiterhin nur die aufgezählten Branchen wie z. B. die Gastronomie oder Gesundheitswirtschaft, Erbringer körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseure) und der Einzelhandel verpflichtet. Auch Bankfilialen mit Kundenverkehr dürften dazu gehören.

Weiterhin gilt für die Gastronomie, Hotels, Spielhallen, Kinos, Theater und den Sport- und Lehrbetrieb die Pflicht, eine Anwesenheitsdokumentation zu führen. Das gilt sogar für private Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen. Der Sinn und Zweck ist klar: So kann bei den pressebekannten „Super-Spreader-Erscheinungen“ die potentielle Infektionskette schneller nachvollzogen werden.

Auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen ist nicht schlechthin vorgeschrieben, wenngleich sicher auch in Büro und Werkstatt sinnvoll. Diese Pflicht gilt nur in bestimmten Bereichen, z. B. für Fahrgäste im ÖPNV einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen, in Taxis sowie bei Uber & Co. Auch Kino, und Theaterbesucher müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten. Gleiches gilt für Restaurantbesucher, während das herumlaufende Personal ständig „Maske“ tragen muss. In Krankenhäusern und Arztpraxen gilt die Bedeckungspflicht ebenfalls – angepasst an die Behandlungssituation und ebenso für Fitness-Studios – die wieder öffnen durften. Bei den sportlichen Übungen selbst darf die Maske abgelegt werden.

Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

Die aktuellen Erkenntnisse der Corona-Forschung legen nahe, dass vor allem die Ansammlung vieler Menschen auf engem Raum im Gebäudeinneren zur Ausbreitung des Virus entscheidend beiträgt. Daher liegt hier ein besonderer Schwerpunkt. Gleich am Anfang steht das wegen aktueller Vorfälle nachvollziehbare Verbot des Chorsingens in geschlossenen Räumen.

Die zurecht kritisierten radikalen Versammlungsverbote gibt es nicht mehr. Demonstrationen sind mit Hygienekonzept, das der Veranstalter aufzustellen hat, sowie regelmäßig ohne Sprechchöre und mit Maske zulässig. Der potentielle Konflikt mit dem bundesrechtlichen „Vermummungsverbot“ des § 17a Versammlungsgesetz ist aber noch nicht endgültig gelöst.

Die insoweit speziellen – verpflichtenden – Abstandsregeln sowie auch sehr starke Eingriffe in bestimmten Branchen sind in § 5 konzentriert. Der Einzelhandel wurde etwas entlastet, da nunmehr nur noch die Grenze von einem Kunden je 10 m² statt zuvor 20 m² gilt. „Aufenthaltsanreize“ in Malls (z. B. Sitzgelegenheiten) sind bedenklicherweise weiterhin verboten. Krankenhäuser müssen weiter für den sich verschärfenden Pandemiefall gewappnet bleiben. Auch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes müssen die 10-m²-Grenze je Besucher einhalten.

Langsam kommt auch wieder Leben in den Sportbetrieb – mit Hygienekonzept (teilweise erst nach amtlicher Genehmigung) ist wieder vieles erlaubt.

Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

Noch immer bergen große Menschenansammlungen eine besondere Infektionsgefahr.  Soweit nicht (s.o.) das Versammlungsgrundrecht betroffen ist, gelten hier weiterhin Restriktionen – etwa für Märkte, Messen und Ausstellungen.

Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 Personen sind weiterhin bis einschließlich 31. August verboten. Ab September gilt die Obergrenze von 5.000 Personen. In geschlossenen Räumen gilt folgendes Stufenmodell: bis einschließlich 31. Juli sind Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen verboten, im August liegt die Grenze bei 500 Personen, im September sind Veranstaltungen mit mehr als 750 Personen verboten. Bis zum Ende des Geltungszeitraums sind im Oktober Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen verboten.

Dies gilt für Events, Aktionärsversammlungen sowie private und familiäre Veranstaltungen. Religiöse Veranstaltungen und Sitzungen der politischen und Partei-Gremien sind weitgehend ausgenommen. 

Private Kinos und Theater dürfen unter diesen Vorgaben wieder öffnen. Die überwiegend öffentlich geförderten Theater und Opern müssen bis Ende Juli geschlossen bleiben.

Verbote

Weiterhin müssen Tanzveranstaltungen, Clubs (im Sinn von Diskotheken), Saunen, Dampfbäder (z. B. Hammams) und das Sexgewerbe geschlossen bleiben.

Die Vorgaben für die Hochschulen sind nicht ganz klar. Vorerst soll der „Publikumsverkehr“ herausgehalten werden, was wohl nicht den „Präsenzbetrieb“ für die Studierenden meint, sondern Besucher allgemein. Diese dürfen aber in die Bibliotheken und den Botanischen Garten. Der Präsenz-Lehrbetrieb ist „in der Regel“ zu vermeiden und durch Online-Formate zu ersetzen.

Schwierig bleibt die Situation behinderter Menschen – Ihre Werkstätten dürfen nur schrittweise und kapazitätsmäßig begrenzt genutzt werden.

Häusliche Quarantäne

Geht man davon aus, dass die Verordnung bis Oktober gilt, muss jeder, der jetzt in den Sommerurlaub oder zum Besuch zu Verwandten während der Ferienzeit reist, wissen, dass er bei der Rückkehr aus „Risikogebieten“ sich in häusliche Isolation begeben muss. Darunter sind viele US-Staaten, die Türkei, weite Teile der afrikanischen und arabischen Welt, viele Staaten in Südamerika und auch einige der europäischen Balkanstaaten. Das gilt ganz aktuell nach der ersten Änderung jetzt auch für inländische Risikoregionen wie etwa den Kreis Gütersloh infolge der dort sprunghaft angestiegenen Fallzahlen.

Fazit

Entspannung: ja, Entwarnung: nein. Viele Branchen können aufatmen (wenn auch nur „mit Maske“), manche andere müssen Einnahmeverluste und Existenzbedrohung weiter hinnehmen. Ganz ausgewogen erscheint dies weiterhin nicht.

Ersichtlich ist die Verordnung strukturell darauf angelegt, im Ernstfall noch vor Ende Oktober erneut verschärft werden zu können, wenn die Infektionszahlen sich erhöhen. Das derzeit praktizierte Ampelsystem des Senats, das sich aus den drei Parametern Reproduktionszahl, Neuinfektionen und Verfügbarkeit von Intensivbetten in den Krankenhäusern zusammensetzt, steht durchgängig auf „grün“ – alle sollten dazu beitragen, dass es so bleibt. Denen, die mehr als andere unter den Restriktionen leiden, muss weiter und ggf. in größerem Umfang geholfen werden.

Autor/innen

Klaus Jankowski

Dr. Klaus Jankowski

Partner

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