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07.05.2015

Nennungsrechte von Synchronsprechern

Nachdem zuletzt der BGH geurteilt hatte, dass Synchronsprecherleistungen im Film urheberrechtlich schützenswerte künstlerische Darbietungen sein können, hat das Landgericht Berlin nun entsprechend entschieden, dass Synchronsprechern im Fall künstlerischer Darbietung auch ein Recht zur Nennung im Film zusteht.

Anlass für das Urteil des Berliner Gerichts waren allgemeine Vertragsbedingungen, in denen die Nennung von Synchronsprechern grundsätzlich ausgeschlossen wurde. Ein solcher Ausschluss weiche wider Treu und Glauben von dem urhebergesetzlichen Grundgedanken ab, dass künstlerisch am Film Mitwirkenden auch ein Anspruch auf Nennung zustehe. Ein solcher Ausschluss benachteilige Synchronsprecher unangemessen und sei damit unwirksam. Die Unwirksamkeit des ehemals vereinbarten Ausschlusses auf Nennung lasse aber dann das gesetzliche Recht auf Nennung wieder aufleben – und zwar auch dann, wenn sich der Film mit der fehlenden Nennung bereits in der Auswertung befindet. Das Landgericht Berlin urteilt insofern weiter, dass die unterlassene Nennung zudem auch Schadensersatzforderungen des Synchronsprechers nach sich ziehe und bezifferte diese mit einem 100%-igen Aufschlag zur ursprünglichen Sprechergage.

Praxistipp: Das Urteil wird in der Praxis weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Einerseits werden Filmproduzenten und Synchronstudios die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen für Synchronsprecher künftig sehr viel schärfer unter die Lupe nehmen müssen. Andererseits werden die Anforderungen an eine sehr sorgfältig geführte Credit-Liste hierdurch nicht geringer.

Autor/innen

Norbert Klingner

Norbert Klingner

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