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11.03.2021

Nachbarrecht: Darf der Baukran des Nachbarn über mein Grundstück schwenken?

Trotz der Corona-Pandemie sagen die Statistiken für Deutschland im Jahr 2021 eine Steigerung der Bauinvestitionen von ca. 2 % voraus1. Dass die Baubranche wächst, oder zumindest stabil bleibt, wird nicht zuletzt durch den Anblick der Baukräne bestätigt, die das Bild vieler deutscher Städte prägen.

Müssen Baukräne des Nachbarn geduldet werden?

Doch gerade in Großstädten und anderen dicht besiedelten Bereichen haben eben diese Kräne kaum die Möglichkeit lediglich auf dem Baugrundstück umher zu schwenken, um Baustoffe auf die Baustelle zu verbringen und müssen notgedrungen hierfür auch Grundstücke von Nachbarn als Schwenkbereich in Anspruch nehmen. In diesem Fall stellt sich für den benachbarten Grundstückseigentümer die Frage: Muss ich es hinnehmen, wenn der Kran meines Nachbarn über mein Grundstück schwenkt? Die Frage wird insbesondere dann interessant, wenn der betroffene Nachbar mit dem Bauvorhaben nebenan gar nicht so recht einverstanden ist.

Zunächst einmal gilt die beim Mandanten unbeliebte, aber häufige Antwort des Rechtsanwalts: Es kommt darauf an.

Grundsätzlich gilt für das Überschwenken eines Nachbargrundstücks das sogenannte „Hammerschlags- und Leiterrecht“, das in einigen Nachbargesetzen der Länder ausdrücklich geregelt ist, beispielsweise in § 17 Nachbargesetz Berlin, Art. 46b des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 28 Hessisches Nachbarrechtsgesetz. In den Bundesländern ohne explizite Regelungen (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern) ergeben sich Grundsätze zum Hammerschlags- und Leiterrecht traditionell aus der Rechtsfigur des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses.

Das Hammerschlags- und Leiterrecht

Der altertümliche Begriff des Hammerschlags- und Leiterrechts bedeutete einstmals buchstäblich vor allem das Recht, auf dem Nachbargrundstück die Leiter anstellen und den Hammer schwingen zu dürfen. Heute versteht man hierunter allgemein das Recht eines Grundstückseigentümers, das Nachbargrundstück in bestimmtem Umfang zu betreten und zu benutzen, um von dort aus Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten hinsichtlich baulicher Anlagen auf seinem eigenen Grundstück vorzunehmen, die sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnten und die andererseits den Nachbarn nur vorübergehend und geringfügig beeinträchtigen. Das Recht zur Benutzung umfasst dabei auch die Befugnis auf oder über dem Nachbargrundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Nachbargrundstück zu bringen. Hierunter fällt also auch das Überschwenken des auf dem Baugrundstück aufgestellten Krans in den Luftraum des Nachbarn, welchen dieser ja gemäß § 905 BGB grundsätzlich (bis auf die Flughöhe von Luftfahrzeugen) allein kontrolliert. Allerdings hat die Rechtsprechung mittlerweile in mehreren Fällen geurteilt, dass regelmäßig kein schützenswertes Interesse des Grundstückseigentümers an der Integrität des von einem Kranausleger in gewisser Höhe durchschnittenen Luftraums über seinem Grundstück besteht – soweit der Kran ohne Last schwenkt bzw. nur mit seinem rückwärtigen Gegengewicht.

Voraussetzung dieses Eingriffs, und somit auch des Überschwenkens ist aber unter anderem, dass dies auch tatsächlich für die Bauausführung erforderlich ist, die Bauarbeiten also nicht auf andere Weise ohne Beanspruchung des Nachbargrundstücks ausgeführt werden können. Gegebenenfalls muss der Nachbar auch entschädigt werden. Grundsätzlich gilt also: Ja, ich muss die Inanspruchnahme dulden, wenn diese erforderlich ist. Aber:

Eine wichtige und bei vielen Grundstückseigentümern unbekannte Voraussetzung der Ausübung dieses Rechts ist die rechtzeitige Anzeige durch den Bauherrn beim Nachbarn. Diese ist ebenfalls in den Nachbargesetzen der Länder geregelt und muss (je nach Bundesland) ein bis zwei Monate im Voraus erfolgen, damit der in Anspruch genommene Nachbar ausreichend Zeit hat, sich auf die geplanten Arbeiten einzustellen und zugleich die Gelegenheit erhält zu überprüfen, ob er zur Duldung der Nutzung seines Grundstücks zum Überschwenken verpflichtet ist. Für die Anzeige reicht aber nicht eine bloße informelle Notiz aus, dass beispielsweise in ca. zwei Monaten ein Kran aufgestellt wird, ohne dass der Umfang des Überschwenkens und die Dauer klar definiert sind. Vielmehr ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich, sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit anzugeben, als auch den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich zu umreißen, also die Maßnahme konkret zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil v. 14. Dezember 2012, V ZR 49/12). Die Anzeige sollte also den Aufstell- und Abbautermin, die voraussichtlichen Betriebszeiten des Krans, den Aufstell­ort sowie den ungefähren Radius enthalten, in dem das Nachbargrundstück überschwenkt werden soll.

Kann der Nachbar widersprechen?

Sollte der Nachbar mit dem Überschwenken seines Grundstücks nicht einverstanden sein, so muss er allerdings auch konkret widersprechen. Auf die Anzeige zu Schweigen, reicht hier nicht aus. Sofern der Nachbar also der Inanspruchnahme widerspricht, muss der Bauherr gegen ihn gerichtlich vorgehen, und darf nicht einfach ohne Erlaubnis das Nachbargrundstück nutzen. Allerdings kann er die Kosten der Bauverzögerung gegen den Nachbarn geltend machen, wenn die Verweigerung ohne zureichenden Grund erfolgt ist.

Weiterhin ist zu beachten, dass ein Überschwenken des Nachbargrundstücks unter Last (also mit Baustoffen oder Geräten am Haken) in der Regel unzulässig ist, denn hierdurch kann für den Nachbarn sowohl die Besorgnis, als auch die Gefahr entstehen, dass Material vom Kran herunterfallen könnte. Dies muss der Nachbar nicht hinnehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 26. Februar 2007, 9 W 105/06).

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt aber auch Sonderfälle: So kann für den Nachbarn ein besonderes Interesse am Luftraum über seinem Grundstück bestehen, welches auch ein Überschwenken ohne Last unzulässig macht. Dies ist häufig bei Grundstücken und Gebäuden der Fall, auf denen sich besonders sensible Anlagen oder Einrichtungen befinden, wie beispielsweisen Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen oder Anlagen zur Energieerzeugung. Gerade hier sollte rechtzeitig aufgeklärt und ggf. Rechtsrat eingeholt werden.

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1So der Hauptverband der deutschen Bauindustrie e.V. hinsichtlich der konjunkturellen Auswirkungen des Corona-Virus auf die deutsche Bauwirtschaft, abgerufen am 05. März 2021 unter https://www.bauindustrie.de/themen/auf-den-punkt-gebracht/konjunkturelle-auswirkungen-des-corona-virus-auf-die-deutsche-bauwirtschaft/.

Autor/innen

Maria Rothämel

Maria Rothämel

Senior Associate

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