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12.01.2018

Mobilitätskonzepte der Zukunft – ohne Kooperationen nicht denkbar

Die Mobilität der Zukunft kommt mehr und mehr in der Gegenwart an. Bike Sharing, Car Sharing und Car Pooling haben sich als funktionierende Geschäftskonzepte etabliert, Mobile Apps sind aus dem öffentlichen Nahverkehr nicht mehr wegzudenken, der flächendeckende Ausbau von Ladestationen für Elektroautos gewinnt an Fahrt und die ersten fahrerlosen Lkws bewegen sich auf Teststrecken im öffentlichen Raum. Jede dieser Entwicklungen ist das Ergebnis des Zusammenwirkens verschiedener Leistungserbringer. Kein Unternehmen verfügt über die Kompetenz, ein Mobilitätskonzept aus einer Hand anzubieten. Selbst hinter den aus Nutzersicht vermeintlich einfachen Mobilitätslösungen verbergen sich meist komplexe Leistungsbeziehungen: Ein Softwareunternehmen entwickelt und pflegt eine App, ein anderes Unternehmen stellt die Hardware (z. B. Fahrräder) zur Verfügung und übernimmt die Wartung, ein drittes Unternehmen betreibt das Bike-Sharing-Angebot und ein viertes Unternehmen wickelt die Bezahlung ab. Noch komplexer wird die Struktur, wenn eine einzige App verschiedene Mobilitätsangebote – etwa Fahrrad, Auto und Schiene – vereint.

Grundlage für die Entwicklung und den Betrieb derartiger Mobilitätslösungen sind regelmäßig zwei- oder mehrseitige Kooperationsverträge, in denen insbesondere die jeweiligen Leistungspflichten der Vertragspartner detailliert beschrieben sind und miteinander verzahnt werden.

Eine weitergehende Form der Zusammenarbeit bilden Gemeinschaftsunternehmen. Hier wird die Zusammenarbeit in einer rechtlich selbständigen Joint-Venture-Gesellschaft, an der die Partner als Gesellschafter beteiligt sind, gebündelt. Folgerichtig geht der Regelungsgehalt der zugrunde liegenden Joint-Venture-Vereinbarung weit über den Inhalt eines Kooperationsvertrages hinaus, da er z. B. auch Fragen der Organisation und der Finanzierung der Joint-Venture-Gesellschaft, den Umgang mit IP-Rechten, Ausstiegsrechte der Joint-Venture-Partner und gesellschaftsrechtliche Sanktionen bei Nichterfüllung der Leistungspflichten beinhaltet.

Besondere Fragen stellen sich bei der Kooperation mit Kommunen oder Einrichtungen der öffentlichen Hand, die diversen Sondervorschriften unterliegen (z. B. Vergaberecht).

Jede Form der Zusammenarbeit bedarf einer maßgeschneiderten vertraglichen Regelung. Dabei ist es in der Regel geboten, nicht nur den Status Quo abzubilden, sondern auch künftige (und damit ungewisse) Entwicklungen (z. B. künftige Leistungsbeiträge, Finanzierungserfordernisse, die Aufnahme weiterer Partner) zu antizipieren. Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit der Kooperationspartner und der großen wirtschaftlichen Bedeutung vieler Joint Ventures ist ein solides Vertragswerk eine der Voraussetzungen für den erfolgreichen gemeinsamen Aufbau und Betrieb einer Mobilitätslösung.

Autor/innen

Stephan Morsch

Dr. Stephan Morsch

Managing Partner

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