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26.06.2019

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Öffnungszeiten der Terrassentür

Der Betriebsrat hat bei der Nutzung der Personalkantine einschließlich Terrasse, solange diese möbliert ist, ein Mitbestimmungsrecht.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2018 – 12 TaBV 37/18

Bildrechte: Marco2811 – fotolia.com

Der Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin es zu unterlassen hat, die Tür zwischen der Personalkantine und der Terrasse ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates abzuschließen. Die Arbeitgeberin führt (im Urteil ist der Sachverhalt in der Vergangenheit geschildert, Anmerkung Verfasserin) kulturelle Veranstaltungen wie Opern, Ballettaufführungen und Konzerte durch. Zu dem Betrieb der Arbeitgeberin zählt unter anderem das B.-Theater mit mehr als 500 Beschäftigten. In dessen Erdgeschoss befindet sich eine Personalkantine.

Von der Kantine führt eine Tür auf eine Außenterrasse, die ca. 50 bis 70 qm groß ist. Seit Jahren wurde diese von der Arbeitgeberin von etwa März/April bis Oktober/November - Beginn und Ende variierten je nach Wetterlage - mit Tischen und Stühlen ausgestattet, so dass die Beschäftigten dort u.a. sitzen und essen konnten.

Ende Februar 2018 verfügte der technische Leiter der Arbeitgeberin, dass die Terrassentür abgeschlossen wird. Dem widersprach der Betriebsrat, da nach seiner Auffassung die Frage, ob die Terrassentür abgeschlossen wird, mitbestimmungspflichtig sei. Es handle sich bei der Terrasse um eine mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung. Infolge der Verletzung und Leugnung dieses Mitbestimmungsrechts durch die Arbeitgeberin stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu.

Die Entscheidung

Das  LAG schloss sich überwiegend dem Begehren des Betriebsrates an.

Grundsätzlich kann der der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über die Nutzung von betrieblichen Räumen entscheiden. Im Rahmen dieser Entscheidungsfreiheit kann der Arbeitgeber bestimmen, ob er betriebliche Räume überhaupt für eine Sozialeinrichtung, wie z.B. eine Kantine, zur Verfügung stellen will oder nicht.

Hat er sich dafür entschieden, obliegt jedoch die nähere Nutzung dieser Räume der Mitbestimmung des Betriebsrats. Zumindest solange die Terrasse mit Tischen und Stühlen versehen ist, ist auch sie Teil der Sozialeinrichtung „Personalkantine“, so dass auch diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 8 BetrVG dem Grunde nach besteht. Dies betrifft zum einen die Öffnungszeiten, aber auch die Konkretisierung der Nutzung der Sozialeinrichtung im Rahmen der generellen Zweckbestimmung. Insoweit wird hier das Hausrecht der Arbeitgeberin begrenzt.

Das Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nur während den Arbeitszeiten. Grundlage der Mitbestimmung ist zudem die bisherige Terrassennutzungszeit. Da im Winter die Tür generell geschlossen und allenfalls ausnahmsweise (bei gutem Wetter) geöffnet war, ging der Antrag diesbezüglich zu weit und konnte keinen Erfolg haben.

Offengelassen wurde die Frage, ob die Terrasse auch ohne ihre Möblierung Teil der Sozialeinrichtung Personalkantine ist.                

Hinweise für die Praxis:

Das LAG hat mit der Entscheidung die Grundsätze der Rechtsprechung bestätigt. 

Der Arbeitgeber kann zwar mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob betriebliche Räume als Sozialeinrichtung genutzt werden sollen. Hat er sich allerdings für eine räumliche Nutzung als  Sozialeinrichtung entscheiden, wie beispielsweise für eine Kantine, ein Fitnessstudio oder einen Yoga-Raum, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Ausgestaltung, der Nutzung und Zugangsrechte der Räume zu. Diesbezüglich wird somit das Hausrecht des Arbeitsgebers eingeschränkt.

Autor/innen

Sabrina Hochbrückner

Sabrina Hochbrückner

Senior Associate

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