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15.09.2015

Leitlinien Vorratsdatenspeicherung durch BMJV veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Datum vom 15.04.2015 Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten vorgestellt. Das schon damals umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Datum vom 15.04.2015 Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten vorgestellt. Das schon damals umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde ursprünglich im Dezember 2007 verabschiedet und trat zum 01.01.2008 in Kraft. Es enthielt Regelungen zur Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten für einen Zeitraum von einem halben Jahr und führte Vorgaben für eine Telefonüberwachung (einschließlich - unter bestimmten Umständen - von Anwälten, Ärzten und Journalisten). Bereits zeitgleich wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (Az. 1 BvR 256/08). Am 02.03.2010 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil, in dem es die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig einstufte und die Vorschriften der §§ 113 a und b Telekommunikationsgesetz für nichtig erklärte. Wesentliches Argument hierfür war, dass die Regelungen die unmittelbare Nutzung der Daten durch Behörden auf genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben müsse und das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung diesen Anforderungen nicht gerecht würde. Die nunmehr vorgeschlagenen Höchstspeicherfristen sehen vor, dass Standortdaten (für Mobiltelefone die Funkzelle, in der sich das Mobiltelefon befindet sowie der Zeitpunkt bzw. die Dauer des Aufenthalts in der Funkzelle) für einen Zeitraum von 4 Wochen vorgehalten werden dürfen. Verkehrsdaten (Rufnummern der Gesprächspartner bei Mobiltelefonie einschließlich Datum, Uhrzeit und Dauer des Anrufs und IP-Adressen für die Internetnutzung einschließlich Dauer und Vergabe einer IP-Adresse) sollen für 10 Wochen gespeichert werden dürfen. Die Speicherung darf nur in sehr engen Grenzen erfolgen, Inhalte von Kommunikation sind hiervon ausgenommen. Zudem dürfen keine Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden. Die Neuregelungen werden in der Datenschutzgemeinde kritisch aufgenommen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff hält die geplanten Regelungen für nicht vereinbar mit der Europäischen Grundrechtecharta.

Autor/innen

Benjamin Spies

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