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18.01.2017

Leitfaden zur Durchführung von Online-Gewinnspielen

Gewinnspiele sind gerade im Internet aufgrund der unkompli­zierten Gestaltung der Teilnahmemöglichkeit ein sehr beliebtes Werbemittel, um Verbraucher auf eine bestimmte Geschäftstätig­keit oder ein bestimmtes Produkt aufmerksam zu machen. Das Internet bietet dabei den besonderen Vorteil, dass die Durchfüh­rung einfach und günstig ist. Außerdem können eine Vielzahl an potentiellen Kunden allgemein oder gezielt angesprochen werden. Darüber hinaus kann auf einfache Weise die Zahl der „Likes“ auf Online-Plattformen oder der Abonnentenstamm für E-Mail-News­letter vergrößert werden, sodass auch die zukünftige Kommunika­tion mit Kunden erleichtert wird.

Obwohl die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Anfor­derungen an Gewinnspiele in den letzten Jahren deutlich liberali­siert wurden, sollten die rechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf lauterkeits- und datenschutzrechtliche Vorschriften, nicht aus den Augen verloren werden. Dabei ist zu beachten, dass in diesem Bereich nach wie vor einige rechtliche Unklarhei­ten bestehen. Der Beitrag versucht deshalb – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Empfehlungen für einen rechtssicheren Umgang zu geben und weist auf aktuell bestehende Gefahren und Rechts­unsicherheiten hin.

Anforderungen an Teilnahmebedingungen

§ 6 Abs.1 Nr.4 TMG schreibt für den elektronischen Geschäfts­verkehr vor, dass Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Wer­becharakter klar als solche erkennbar sein müssen, die Teilnah­mebedingungen leicht zugänglich sind und klar und unzweideutig angegeben werden. Der Veranstalter des Gewinnspiels sollte also in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Bewerbung des Online-Gewinnspiels Teilnahmebedingungen zur Verfügung stellen.

Diese Teilnahmebedingungen sollten insbesondere folgende Punkte regeln:
  • Zeitraum der möglichen Teilnahme am Gewinnspiel
  • Art der Kommunikationsmittel für Teilnahme und Benachrichti­gung von Gewinnern
  • Darstellung des Gewinnmechanismus
  • Beschreibung der Gewinne
  • Altersbegrenzung
  • Ausreichende datenschutzrechtliche Einwilligung(en)
  • Ausschluss des Rechtsweges
Verbindung des Gewinnspiels mit Warenkauf

Die Kopplung von Gewinnspielen mit einem rechtlichen Kauf­zwang kann in vielen Fällen inzwischen zulässig sein. Unter besonderen Umständen, beispielsweise im Falle eines gezielten Ansprechens von Minderjährigen, ist ein solches Gewinnspiel jedoch nach wie vor unlauter und damit unzulässig. Eine genaue rechtliche Untersuchung des Gewinnspielmechanismus und der Teilnahmebedingungen ist also nach wie vor notwendig.

Verbindung des Gewinnspiels mit Newsletter-Anmeldung

Auch die Verbindung eines Gewinnspiels mit einer Newsletter-An­meldung kann rechtlich zulässig sein, soweit bestimmte Anfor­derungen eingehalten werden. Unzulässig ist es auch hier, wenn gezielt Minderjährige angesprochen werden. Nicht abschließend geklärt ist, ob bei Erwachsenen die Teilnahme am Gewinnspiel von einer Anmeldung zum Newsletter zwingend abhängig gemacht werden darf. Die besseren Gründe sprechen indes für eine Zuläs­sigkeit, soweit im Rahmen der Teilnahme bestimmte Anforderun­gen eingehalten werden.

Die folgenden Punkte sollten in jedem Falle beachtet werden:
  • Bei der Anmeldung zum Gewinnspiel muss eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt des Newsletters im Wege des „Opt in“, d.h. durch eine nicht vorangeklickte „Tickbox“, eingeholt wer­den. Zusätzlich muss über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden.
  • Diese Einwilligung muss getrennt und eigenständig eingeholt werden; d.h. die Einwilligung in E-Mail-Newsletter-Werbung kann nicht mit anderen (Zustimmungs-)Erklärungen abgefragt werden.
  • Soweit eine Teilnahme am Gewinnspiel eine Anmeldung zum Newsletter zwingend voraussetzt, muss zusätzlich in den Teilnahmebedingungen vorab umfassend und verständlich über diesen Mechanismus aufgeklärt werden.

Fazit:

Das Veranstalten von Online-Gewinnspielen ist für Unterneh­men äußerst attraktiv und effektiv. Allerdings sind die rechtlichen Anforderungen oftmals schwer zu durchschauen. Deshalb ist hier das Risiko sich Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbrau­cherschutzbehörden ausgesetzt zu sehen ungleich höher als bei anderen verkaufsfördernden Aktionen.

Autor/innen

Johannes Schäufele

Johannes Schäufele

Counsel

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