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04.09.2017

Landgericht Düsseldorf: Keine rechtserhaltende Benutzung der Marke „Testarossa“

Auf welche Weise und in welchem Umfang muss die Marke eines an sich nicht mehr vertriebenen Produkts genutzt werden, damit die Nutzung rechtserhaltend im Sinne des § 26 MarkenG wirkt? Hierzu hat sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 2. August 2017 (2a O 166/16) gegen den Autohersteller Ferrari, indem dieser dazu verurteilt wurde, in die Löschung der Marke „Testarossa“ einzuwilligen, ausführlich geäußert. Die Marke „Testarossa“ hat insbesondere unter Autoliebhabern einen nahezu legendären Klang und kennzeichnete Sportwagen von Ferrari, die in den Jahren 1984 bis 1991 hergestellt wurden. Für die weiterentwickelten Fahrzeuge dieses Typs wurden dann andere Bezeichnungen verwandt. Und genau darin liegt nun das Problem für Ferrari.

Denn Ferrari hat sich zwar darauf berufen, die Marke funktionsgerecht durch Wartung, Reparatur, Ersatzteilherstellung und -versorgung, Echtheitszertifizierung sowie durch den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen der Marke „Testarossa“ genutzt zu haben. Das Landgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass darin keine rechtserhaltende Nutzung zu sehen sei.

Wartung, Reparatur und Echtheitszertifizierung sei schon keine rechtserhaltende Benutzung der Marke, da Ferrari sie nicht unter der Marke „Testarossa“ angeboten habe, sondern für Fahrzeuge der Marke „Testarossa“. Die Dienstleistungen selber seien unter der Bezeichnung „Ferrari Classiche“ erfolgt. Es läge also lediglich eine nicht rechtsverletzende Markennennung, nicht aber eine Markennutzung, vor.

Auch der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen der Marke „Testarossa“ sei keine rechtserhaltende Benutzung, da die Markenrechte für solche bereits zuvor von der Markeninhaberin in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge gem. § 24 MarkenG erschöpft seien. Auch sei die Aufbereitung und Echtheitszertifizierung von Gebrauchtfahrzeugen der Marke „Testarossa“ und deren anschließender Verkauf nicht als erneutes In-Verkehr-Bringen zu qualifizieren.

Bezüglich des von Ferrari angeführten Ersatzteilhandels hat das Landgericht zwar grundsätzlich anerkannt, dass hierin eine rechtserhaltende Benutzungshandlung zu sehen sei, wenn dies unter der Bezeichnung „Testarossa“ erfolgt. Allerdings konnte Ferrari das Landgericht in dem Verfahren nicht davon überzeugen, dass dies in der Vergangenheit in einem ernsthaften Umfang geschehen ist. Ferrari hatte lediglich eine geringe Anzahl Ersatzteile als „Testarossa-Kit“ mit einem Jahresumsatz von wenigen tausend Euro vertrieben. Der überwiegende Teil der Ersatzteile und die Reparaturdienstleistungen sind nach den Feststellungen des Landgerichts hingegen nur mit der Dachmarke Ferrari gekennzeichnet gewesen, so dass „Testarossa“ tatsächlich nur zur Kennzeichnung eines „marginalen Teils des weitreichenden Angebots“ von Ferrari genutzt worden sei.

Hierdurch hätte Ferrari zum Ausdruck gebracht, dass es sein „wirtschaftliches Fortkommen sowie sein Engagement zur Sicherung von Marktanteilen“ nicht auf mit „Testarossa“ gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen stütze.

Die Entscheidung, unabhängig davon, ob sie in der Berufungsinstanz Bestand haben wird, zeigt einmal mehr, dass auch die Inhaber ehemals bekannter Marken, die noch immer über erhebliche Strahlkraft und Wert verfügen, strikt darauf achten müssen, dass eine Nutzung nicht nur symbolisch, sondern nachweisbar ernsthaft erfolgt. Gerade in einer Branche  wie der Automobilindustrie, in der Marken auch nach Jahrzehnten wiederbelebt werden können, wie z.B. Maybach, Mini, VW Käfer und Bugatti gezeigt haben, droht ansonsten ein schmerzlicher Verlust der Markenrechte.

Autor/innen

Markus Fuchs

Markus von Fuchs

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