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23.10.2018

Kundenzufriedenheitsumfragen per E-Mail sind Spam

Am 10. Juli 2018 erließ der Bundesgerichtshof eine weitere Entscheidung zum Thema Spamming, die sich auf die moderne Interaktion mit Kunden auswirkt. Gegenstand der Entscheidung war das Einholen von Kundenzufriedenheitsumfragen per E-Mail nach dem Kauf.

Nach Ansicht des Gerichts ist dies ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden offenkundig unerwünschte Werbung. Kläger und Beklagte haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat eine Rechnung per E-Mail mit folgendem Inhalt erhalten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben.

Sollte es an dem gelieferten Artikel oder unserem Service etwas auszusetzen geben, würden wir Sie herzlich darum bitten, uns zu kontaktieren. Dann können wir uns des Problems annehmen.

Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben (…)“

Während die ersten beiden Gerichte, die über den Fall zu entscheiden hatten, diese E-Mail als transaktionsbezogene Kommunikation und damit nicht als unrechtmäßige Zusendung unerlaubter Werbung betrachteten, hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung zurückgewiesen.

Zunächst hat das Gericht (in Übereinstimmung mit der von den Vorinstanzen geäußerten Ansicht) festgestellt, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen – da sie jedenfalls der Kundenbindung und damit der Förderung künftiger Geschäfte dienen – als Werbung zu betrachten sind.

Im konkreten Fall war die Gesamteinordnung der E-Mail durch das Gericht als Werbekommunikation die Folge der Verknüpfung der Rechnung mit der Umfrage zur Kundenzufriedenheit. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Versand einer Rechnung allein keine Werbung darstellt, aber – da die E-Mail-Adresse des Klägers von der Beklagten unter zwei Aspekten, nämlich für den Versand der Rechnung und zu Werbezwecken, verwendet worden ist – der Werbecharakter der E-Mail nicht durch die Verknüpfung der E-Mail mit transaktionsbezogener Kommunikation (Rechnung) aufgehoben werden konnte.

Das Gericht stellte fest, dass der Versand dieser E-Mail eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers darstellt.

Erläuternd wies das Gericht darauf hin, dass Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zulässig sein kann. Diese Ausnahme erfordert jedoch einen klaren und eindeutigen Hinweis bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden, dass der Kunde der Nutzung seiner Adresse jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür weitere Kosten als die Übermittlungskosten anfallen.

Da eine solche Mitteilung der Beklagten fehlte, kam das Gericht zu dem Schluss, dass – da die Kundenzufriedenheitsumfrage im Allgemeinen als Werbung anzusehen ist – vorgenannte Ausnahme nicht geeignet sei, die Verletzung der Rechte des Empfängers (hier: Klägers) in vorliegendem Fall zu rechtfertigen.

Autor: Maximilian Wegge