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14.09.2020

Geänderte Rechtsprechung: Neue kürzere Kündigungsfristen für Geschäftsführerdienstverträge

Achtung! Mit der nachstehenden berichteten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die bisher feste höchstrichterliche Rechtsprechung zu den auf Geschäftsführerdienstverträge anwendbaren ordentlichen Kündigungsfristen geändert und wendet hierauf nunmehr die kürzeren Kündigungsfristen des § 621 BGB an.

Klage um Kündigungsfrist für Geschäftsführerin

Im vorliegenden Fall (BAG, Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19) ging es um die ordentliche Kündigung der Geschäftsführerin einer Rehaklinik, die dort ab 01.12.2009 zu einem Jahresgrundentgelt in Höhe von EUR 100.000,00 brutto, das in 12 monatlichen Raten zu zahlen war, unter Vertrag stand. Nachdem die Geschäftsführerin dem Vereinsvorstand der Rehaklinik bei mehreren Gelegenheiten diverse Kritikpunkte vorgeworfen hatte, wurde die klagende Geschäftsführerin nach entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung der beklagten Rehaklinik mit Wirkung zum 01.03.2018 als Geschäftsführerin abberufen. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde mit Schreiben vom 27.02.2018 ordentlich zum 31.05.2018 gekündigt. Neben anderen Einwendungen wandte sich die Klägerin gegen diese Kündigung, die aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin gemäß § 622 BGB erst zum 31.08.2018 hätte beendet werden können.

Nach unterschiedlichen instanzgerichtlichen Entscheidungen hat das BAG die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass die streitgegenständlichen Kündigung das Anstellungsverhältnis der klagenden Geschäftsführerin zum 30.06.2018 beendet hat.

Welche Fristenregelung gilt für Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen?

Zu diesem Ergebnis gelangte das BAG unter Anwendung der Kündigungsfristen des § 621 BGB. Dies stellt eine entscheidende Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BGH sowie des BAG dar, die auf die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers stets die längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB analog angewendet hatte. Dabei stellt das BAG in seiner Entscheidung einleitend mit erfreulicher Klarheit fest, dass auf das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH in aller Regel die Bestimmungen für einen freien Dienstvertrag, nicht einen Arbeitsvertrag, Anwendung finden. Eine Ausnahme hiervon sieht das BAG erneut „allenfalls in extremen Ausnahmefällen“. Was die anwendbare Kündigungsfrist angeht, erkennt das BAG durchaus die bis dato bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach auf das Dienstverhältnis eines Fremdgeschäftsführers in entsprechender Anwendung die Kündigungsfristen des § 622 BGB Anwendung finden sollten. Insoweit ändert das BAG nunmehr seine bisherige Rechtsprechung und führt unmissverständlich aus, dass die bisher entsprechend angewandte Regelung des § 622 BGB nur auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, nicht jedoch auf die Kündigung eines (Fremd)Geschäftsführers Anwendung finden kann. Zu diesem Ergebnis kommt das BAG unter Hinweis darauf, dass in der ab 15.10.1993 geltenden Neufassung des § 622 BGB nicht vorgesehen ist, dass diese Fristenregelung auch auf (Fremd)Geschäftsführer Anwendung finden sollte. Daraus schließt das BAG, dass auf die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses die Fristenregelung des § 621 BGB Anwendung finden müsse. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Vereinbarung eines Jahresentgelts die Regelung des § 621 Nr. 4 BGB einschlägig ist, wonach die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Ende eines Kalenderquartals beträgt. Für die Berechnung der Kündigungsfristen des § 621 BGB soll es dabei ausschließlich auf den von den Parteien gewählten Zeitabschnitt, für den die Vergütung bemessen ist, ankommen, nicht jedoch auf Vereinbarungen zum Auszahlungsmodus und zur Fälligkeit. Dies führte aufgrund der Vereinbarung eines Jahresgehalts im vorliegenden Fall zur Anwendung der genannten Kündigungsfrist.

Fazit

Für die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen ist die berichtete Entscheidung von erheblicher Bedeutung, da der „soziale Schutz“ der Geschäftsführer sich nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz ergibt, sondern allenfalls über Kündigungsregelungen gewährleistet werden kann. Ein solcher Schutz würde sich für Geschäftsführer daher entweder aus einer fest vereinbarten Mindestlaufzeit ihrer Dienstverträge oder einer entsprechend vereinbarten langen Kündigungsfrist ergeben. Sollte eine Kündigungsfrist nicht geregelt sein oder ausschließlich auf die „gesetzlichen Regelungen“ verwiesen werden, würde dies nunmehr zur Anwendung der kurzen Kündigungsfristen des § 621 BGB führen!

Autor/innen

Bernd Joch

Dr. Bernd Joch

Partner

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