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14.09.2021

Kommende Änderungen der Berliner Bauordnung – was Investorinnen und Bauherren jetzt wissen müssen!

Am 10. August 2021 hat der Berliner Senat auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung und Wohnen, Sebastian Scheel (DIE LINKE), den Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Berliner Bauordnung beschlossen. Der Entwurf sieht diverse Änderungen und Neuerungen vor, die sich stark auf zukünftige Bauvorhaben auswirken werden.

Hauptthemen sind die Stärkung des Klimaschutzes, die Förderung der Barrierefreiheit sowie der nachhaltige Umgang mit Baustoffen. Auch wenn das Gesetz wohl nicht mehr vor der bevorstehenden Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen werden wird, sollten sich Investoren, Bauherren, und die, die es werden wollen, schon jetzt auf steigende Anforderungen – und Kosten – bei Bauvorhaben einstellen, denn das eine oder andere wird mit Sicherheit Gesetz. Wir haben daher schon jetzt die wichtigsten Änderungen für Bauherrinnen und Investoren im Kurzüberblick zusammengestellt:

  • Die Typengenehmigung für serienmäßig hergestellte Systembauten („Baukastenprinzip“) soll in die Berliner Bauordnung aufgenommen werden, um das serienmäßige Bauen, insbesondere beim Wohnungsneubau, zu erleichtern und zu beschleunigen. Auch Typengenehmigungen anderer Bundesländer könnten dann in Berlin umgesetzt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2024 soll ein Fünftel eines jeden neu zu bebauenden Grundstücks begrünt werden müssen. Sollte dies auf den Freiflächen nicht möglich sein, muss die Begrünung über die Fassade oder das Dach erfolgen. Neue Dächer mit einer Neigung von bis zu 10 Grad sind ab dann grundsätzlich zu begrünen.
  • Vor der Beseitigung von baulichen Anlagen müssen Bauherrinnen künftig ein Rückbaukonzept erstellen, das der Vorbereitung des geordneten Recyclings und der legalen Abfallentsorgung dienen soll.
  • In einigen Jahren (das Datum steht noch nicht fest) muss jede bestehende Wohnung mit einem eigenen Kaltwasserzähler ausgestattet werden.
  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen im Wohnungsneubau zwei Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein, derzeit ist es bei Neubauten die Hälfte.
  • Dachausbauten und Aufstockungen bestehender Gebäude bis zu zwei weiteren Geschossen sollen realisiert werden können, ohne eine Pflicht zur Errichtung einer Aufzugsanlage nach sich zu ziehen.
  • Im Zuge der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen muss ein Kinderspielplatz hergestellt und unterhalten werden. Dies war zuvor erst bei Neuerrichtung von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen der Fall.

Kritik an dem derzeitigen Entwurf kommt vor allem von den Verbänden der Bau- und Wohnungswirtschaft. Insbesondere die kommenden Pflichten zur Dach- bzw. Fassadenbegrünung, der Ausweitung der Barrierefreiheit und die Nachrüstpflicht der Kaltwasserzähler würden die Bau- und Betriebskosten weiter steigern. Aus rechtsanwaltlicher Sicht ist vor allem die Einführung der Typengenehmigung zu begrüßen. Jeder, der in naher Zukunft ein Bauprojekt plant, sollte die kommenden Änderungen der Bauordnung frühzeitig berücksichtigen.

Autor/innen

Maria Rothämel

Maria Rothämel

Senior Associate

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