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14.03.2022

KGaA – Eine unterschätzte Unternehmensform!

Nach Jahrzehnten der Missachtung haben mit Fresenius SE & Co. KGaA, Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Merck KGaA und Henkel AG & Co. KGaA namhafte DAX-Unternehmen in diese Rechtsform gewechselt. Andere prominente Unternehmen, die als KGaA firmieren, sind zum Beispiel der Medienkonzern Bertelsmann SE & Co. KGaA und das Medizin- und Sicherheitstechnikunternehmen Drägerwerk AG & Co. KGaA. Aber nicht nur für die Großen, sondern auch für mittelständische und insbesondere Familienunternehmen ist diese Unternehmensform prädestiniert.

Was ist eine KGaA?

Bei der KGaA handelt es sich um eine juristische Person in der Mischform von Kommanditgesellschaft (KG) und Aktiengesellschaft (AG). Das bedeutet, ein oder mehrere Gesellschafter haften als sog. Komplementäre unbeschränkt, unmittelbar und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Gemeinsam haften sie den Gesellschaftsgläubigern als Gesamtschuldner. Die übrigen Gesellschafter, hier „Kommanditaktionäre“ genannt, haften lediglich mit ihrer Einlage, die durch die Aktie verbrieft ist. Im Handelsregister werden ausschließlich die unbeschränkt haftenden Gesellschafter publiziert.

Was macht die KGaA besonders?

Attraktiv wurde die KGaA durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1997. Seitdem kann persönlich haftender Gesellschafter der KGaA nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Kapitalgesellschaft sein. Folglich kann auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Europäische Gesellschaft (SE) an die Stelle des unbeschränkt haftenden Gesellschafters treten, so dass eine GmbH & Co. KGaA bzw. SE & Co. KGaA entsteht, in der es keinen persönlichen Vollhafter mehr gibt.

Die Leitung der Geschäfte der KGaA liegt dabei bei den Komplementären beziehungsweise der Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft. Dagegen sind die Kommanditaktionäre von Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen. Sie haben lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften ein Widerspruchsrecht, das als Zustimmungspflicht im Rahmen ihres Beschlussgremiums – der Hauptversammlung – ausgestaltet ist.

Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der KGaA kommt deshalb eine bedeutend stärkere Stellung zu als dem Vorstand einer AG. Denn grundsätzlich können keinerlei Maßnahmen – weder Grundlagen- noch außergewöhnliche Geschäfte – ohne oder gegen den Willen der persönlich haftenden Gesellschafter beschlossen werden. Vereinfacht gesagt, ist die KGaA also eine große KG, deren Grundkapital in Aktien zerlegt und an der Börse frei handelbar ist.

Die KGaA hat damit den Charakter einer Kapitalgesellschaft, deren Gesamtkapital sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre (sog. Kommanditkapital) und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammensetzt. Das Grundkapital muss sich – wie bei der AG – auf mindestens 50.000,00 EUR belaufen. Die Gesellschaft ist Handelsgesellschaft und daher Formkaufmann und kann als juristische Person rechtsfähig am Geschäftsverkehr teilnehmen.

Die KGaA besteht wie die AG aus den drei Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Im Fall der KGaA setzt sich der Vorstand allerdings aus den Komplementären zusammen und es gilt trotz großer Anlehnung an das Aktienrecht der Grundsatz der Selbstorganschaft. Geschäftsführung und Vertretung der KGaA liegen also in den Händen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter bzw. der Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft der KGaA. Das Management obliegt damit nicht – wie bei der Fremdorganschaft der Kapitalgesellschaften – einer Geschäftsführung, die auch durch Nicht-Gesellschafter ausgeübt werden kann.

Bei der KGaA ist zwingend ein Aufsichtsrat zu errichten. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dieser hat aber im Gegensatz zur AG deutlich eingeschränkte Kompetenzen. Aufgabe des Aufsichtsrates ist es nämlich lediglich, die Tätigkeit der Komplementäre zu überwachen und die Gesellschaft gegenüber diesen zu vertreten. Anders als der AG-Aufsichtsrat, der den Vorstand bestellt, kann der Aufsichtsrat der KGaA aber insbesondere weder die Geschäftsführung bestellen, noch abberufen oder ausschließen. Nach dem Prinzip der Trennung von Kontrolle und Leitung dürfen diese Komplementäre nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats sein.

Daneben gibt es die Hauptversammlung als Forum der beschränkt haftenden Gesellschafter. Sie stellt unter anderem den Jahresabschluss fest, der anschließend der Zustimmung des Komplementärs bedarf. Haben Komplementäre selbst Aktienanteile an der KGaA, haben diese gleichwohl kein Mitbestimmungsrecht in der Hauptversammlung.

Welche konkreten Vorteile bietet die KGaA gegenüber anderen Rechtsformen?

Zusammenfassend unterscheidet sich die KGaA von der klassischen KG vor allem durch:

  1. persönliche Bindung der Gesellschafter an das Unternehmen trotz hoher Fremdkapitaleinlagen,
  2. starke Kontrollkompetenz der Komplementäre,
  3. hohe Sicherheit gegen feindliche Übernahmen sowie
  4. im Verhältnis zur klassischen KG einfachere Kapitalbeschaffung durch Aufnahme weiterer Kommanditaktionäre.

Einer der wesentlichen Vorteile der KGaA etwa gegenüber einer AG ist die gesetzlich angeordnete Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des vollhaftenden Gesellschafters. Während der AG-Vorstand erst durch den Aufsichtsrat bestellt werden muss und jederzeit durch einen Beschluss von seiner Position abberufen werden kann, ist der KGaA-Komplementär ein „geborenes Geschäftsführungsorgan“. Es bedarf keiner Willensbestätigung im Aufsichtsrat, um ihm Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einzuräumen. Auch kann er nicht abberufen werden. Das räumt dem Komplementär eine sehr starke sowie von der Höhe seiner Einlage oder dem Willen anderer Personen und Organe der KGaA unabhängige Leitungsfunktion ein.

Dem Komplementär bleibt selbst dann die leitende Stellung der KGaA erhalten, wenn er lediglich eine geringe oder sogar keine Vermögenseinlage in die Gesellschaft erbringt. Daher ist eine KGaA außergewöhnlich übernahmeresistent, was einen erheblichen Vorteil für Familienunternehmen darstellt. Dieser Vorteil zeigt sich besonders, wenn Familienunternehmen Fremdkapital einwerben wollen bzw. müssen. Die Familienmitglieder, die gleichzeitig KGaA-Komplementäre sind, behalten nämlich selbst dann noch die Zügel in der Hand, wenn auf dem Kapitalmarkt mehr als die Hälfte des Grundkapitals an Kommanditaktionäre verkauft worden ist, die keine Familienmitglieder, sondern außenstehende Dritte sind.

Zugleich eignet sich die KGaA für Unternehmen, die auf eine Fremdfinanzierung angewiesen sind, ohne dass dabei Geschäftsführung und Entscheidungskompetenz verloren gehen sollen.

Daneben sind Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrechte der Kommanditaktionäre nicht vorgesehen. Selbst für außergewöhnliche Geschäfte kann deren Zustimmungserfordernis im Rahmen der Hauptversammlung durch Satzung vollständig ausgeschlossen werden.

Die KGaA ist auch in Bezug auf mitbestimmungsrechtliche Aspekte privilegiert. Zwar unterliegt die KGaA dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) wie eine AG, jedoch nur in reduziertem Umfang. So fehlt dem KGaA-Aufsichtsrat die Personalkompetenz, weshalb er kein Recht zur Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung hat. Auch kann er der Geschäftsleitung keine Geschäftsordnung auferlegen und kein Zustimmungserfordernis für bestimmte Geschäfte festsetzen. Darüber hinaus kann er nicht den Jahresabschluss feststellen, da dieses der Hauptversammlung obliegt. Der KGaA-Aufsichtsrat hat daher lediglich die Kompetenz, die Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten.

Es kann den Kommanditaktionären aber auch eine stärkere Stellung als den klassischen Aktionären eingeräumt werden. Das wird realisiert, indem bestimmte Rechtsgeschäfte explizit unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden oder besondere Weisungs- und Mitbestimmungsrechte festgelegt werden. Diese Regelung darf aber nicht dazu führen, dass die Komplementäre ihre Vorstandspflichten nicht mehr eigenverantwortlich wahrnehmen können. Mehr noch besteht die Möglichkeit, ein Sonderorgan einzurichten, um auf die Leitung der KGaA Einfluss nehmen zu können, ohne selbst geschäftsführend tätig zu sein.

Diese weitgehende Gestaltungsfreiheit der rechtlichen Beziehung der Komplementäre und der Kommanditaktionäre untereinander ist ein nicht zu vernachlässigender positiver Aspekt der KGaA. Auf diese Weise kann die Satzung der Gesellschaft den individuellen Bedürfnissen der Unternehmung angepasst und flexibler auf interne Bedürfnisse reagiert werden. Nicht zuletzt deshalb eignet sich das Konstrukt der KGaA hervorragend für mittelständische (Familien-)Unternehmen. Dem operativ tätigen Unternehmer kann durch Einräumen einer Komplementärstellung ein größtmöglicher Entscheidungs- und Handlungsspielraum ermöglicht werden. Dagegen können Familienmitglieder, die lieber eine passive Stellung im Unternehmen einnehmen wollen, als Kommanditaktionäre das Unternehmen finanziell durch ihre Geldeinlage unterstützen und im Gegenzug über die Dividende an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teilhaben.

Durch die Wahl der Rechtsform der KGaA wird dem Unternehmen zudem ein ungehinderter Zugang zum Kapitalmarkt ermöglicht. Dieser Zugang kann bei klarer Trennung von Unternehmensleitung und Finanzierung erfolgen. Die Eigentümerfamilie muss nicht zugunsten einer Kapitalaufnahme an der Börse auf ihren beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen verzichten. Und trotzdem trägt sie nicht das Risiko der persönlichen Haftung. Auch sind die Komplementäre weitestgehend unabhängig von den Kommanditaktionären, so dass die KGaA nahezu übernahmeresistent ist. Ein Familienunternehmen kann so perspektivisch auch in den kommenden Generationen in der Familie bleiben.

Fazit

Aufgrund dieser Vielzahl an Vorteilen, welche die KGaA mit sich bringt, erfährt diese Rechtsform mittlerweile auch eine starke Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Ob und inwieweit diese Rechtsform für Sie und Ihr Unternehmen geeignet ist, erfahren Sie im persönlichen Gespräch mit unserem Spezialisten Dr. Thomas Hausbeck.

Autor/innen

Thomas Hausbeck

Dr. Thomas Hausbeck

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