Alle News & Events anzeigen

18.05.2021

Keine Marken-Monopole mehr durch erneute Anmeldung?

Der EuG hat entschieden, dass die wiederholte Anmeldung einer älteren Marke unter bestimmten Umständen Böswilligkeit darstellen kann.

Erste Spielzüge

Hasbro, die zu diesem Zeitpunkt bereits drei MONOPOLY EUTMs besaßen, meldete im April 2010 eine weitere MONOPOLY EUTMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 an. Diese Marke umfasste teilweise neue Waren und Dienstleistungen, aber auch Waren und Dienstleistungen, die bereits unter den älteren Marken geschützt waren.

Im Jahr 2015 reichte Kreativni Dogadaji einen Nichtigkeitsantrag gegen die neueste EUTM MONOPOLY ein und behauptete, dass Hasbro bei der Einreichung des Antrags böswillig gehandelt habe und darauf abziele, die Verpflichtung zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken zu umgehen.

Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde von der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen, die u. a. feststellte, dass der Schutz derselben Marke über einen Zeitraum von 14 Jahren nicht per se ein Indiz dafür sei, dass die Absicht bestehe, sich der Verpflichtung zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken zu entziehen. Diese Entscheidung wurde von Kreativni Dogadaji angefochten.

Berufungskammer: Zum Besuch im Gefängnis

Mit Entscheidung vom Juli 2019 hob die Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise auf und erklärte die angefochtene Marke für einige der erfassten Waren und Dienstleistungen für nichtig, da sie feststellte, dass der Antragsteller bei der Einreichung der Anmeldung böswillig gehandelt hatte.

Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass die Absicht von Hasbro in der Tat darin bestand, die EU-Markenvorschriften auszunutzen, indem sie künstlich die Situation schuf, dass sie die ernsthafte Benutzung ihrer älteren Marken für die genannten Waren und Dienstleistungen nicht nachweisen musste“.

EuG: Aufenthalt im Gefängnis

Alle Ansprüche von Hasbro wurden vom Gericht zurückgewiesen, das u. a. feststellte, dass

(i) Die Tatsache, dass es andere Gründe als die Vermeidung des Verwendungsnachweises gibt, reicht nicht aus, um eine solche Strategie akzeptabel zu machen

(ii) Es ist nicht relevant, dass angeblich kein Schaden durch die Tätigkeit des Antragsstellers verursacht wurde

(iii) Die Tatsache, dass die Wiederholungsanmeldung nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, der nahe an dem Tag lag, an dem die fünfjährige Neuheitsschonfrist der früheren Anmeldung ablief, reicht nicht aus, um festzustellen, dass Hasbro nicht böswillig war.

(iv) Die Behauptung, dass eine erneute Einreichung gängige Praxis ist, ist keine geeignete Verteidigung.

Fazit

Das Urteil hat große Auswirkungen, insbesondere für Inhaber großer Portfolios, da es die Tür für böswillige Anfechtungen gegen neu eingereichte Markenanmeldungen öffnet. Folglich können Inhaber nun häufiger auf ältere Marken zurückgreifen, auch wenn dies bedeutet, dass sie die ernsthafte Benutzung nachweisen müssen und die Kosten steigen.