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07.09.2018

Keine Deckung der D&O-Versicherung für Schäden aus Insolvenzverschleppung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass sich ein Geschäftsführer im Falle von Rückforderungsansprüchen eines Insolvenzverwalters gemäß § 64 GmbH-Gesetz nicht auf seinen D&O-Versicherungsschutz berufen kann (Az. I-4 U 93/16). Hintergrund war der alltägliche Fall, dass ein Geschäftsführer Zahlungen geleistet hat, obwohl das Unternehmen bereits insolvenzreif war. § 64 GmbH-Gesetz regelt, dass ein Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die die Gesellschaft trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet hat, einstehen muss.

In dem entschiedenen Fall verlangte die Geschäftsführerin von ihrer D&O-Versicherung Freistellung für die Forderungen des Insolvenzverwalters. Die Versicherung lehnte ab, was nunmehr in zwei Instanzen bestätigt wurde. Schaut man sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte an, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung bestätigt werden wird.

Für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften bedeutet dies, dass sie in einer Unternehmenskrise die Insolvenzantragspflicht genau im Auge behalten müssen. Vorsorglich sollte man außerdem bei der eigenen D&O-Versicherung auf einen entsprechenden Nachtrag drängen.

Autor/innen

Jan M. Antholz

Jan M. Antholz

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