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19.04.2017

Keine Aussetzung: Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung ab Juli

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten abgelehnt (BVerfG, Beschlüsse v. 26.03.2017, Az. 1 BvR 3156/15, 1 BvR 141/16). Die verfassungsrechtliche Beurteilung der darin vorgesehenen „Vorratsdatenspeicherung“ eigne sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zur Klärung in einem Eilrechtsschutzverfahren. Der EuGH hat eine allgemeine und unterschiedslose Vorrats­datenspeicherung jüngst für unzulässig erklärt. (EuGH v. 21.12.2016, Rs. C‑203/15 und C‑698/15).

Mangels Aussetzung des Gesetzes sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer ab Juli 2017 verpflichtet, Verkehrsdaten für zehn Wochen zu speichern und durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

Praxistipp:

Gegen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung sind aktuell etwa zehn Verfassungsbeschwerden anhängig. Wie das Bundesverfassungsgericht in diesen Hauptsacheverfahren entscheiden wird, ist offen. Der Ablehnung der Anträge im einstweiligen Rechtsschutz kommt insoweit keine präjudizielle Wirkung zu. 

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

Partner

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