Im Urteil vom 18. September 2020 (Az.: 2-27 O 100/20) befasste sich das Landgericht Frankfurt am Main mit verschiedenen geltend gemachten Ansprüchen eines Verbrauchers gegen Mastercard. Im Rahmen eines Bonusprogramms für deutsche Kunden, welches durch einen Dienstleister gesteuert wurde, kam es zu einem Datenvorfall. Bei diesem Vorfall machten unbekannte Täter die im Rahmen des Bonusprogramms erhobenen Daten von ca. 90.000 Teilnehmern im Internet öffentlich zugänglich.
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