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20.04.2017

Kein Recht zur Selbstvornahme vor Abnahme der beauftragten Werkleistung

Mit einem jüngst veröffentlichten Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, dass der Werkbesteller gesetzliche Mängelrechte gegenüber dem Werkunternehmer grundsätzlich erst geltend machen kann, wenn er das in Auftrag gegebenen Werk abgenommen hat (BGH, Urteil v. 19.01.2017, Az. VII ZR 301/13). In früheren Entscheidungen hatte der BGH stets offen gelassen, ob werkvertragliche Mängelrechte nicht auch bereits vor der Abnahme entstehen können.

Relevant ist die Entscheidung in erster Linie für das Recht des Auftraggebers, Mängel des hergestellten Werkes auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen und hierfür einen Vorschuss vom Auftragnehmer zu verlangen. Auch wenn der BGH Ausnahmekonstellationen anerkennt, ist der Auftraggeber nach der Entscheidung grundsätzlich erst nach der Abnahme zu dieser Selbstvornahme berechtigt.

Zukünftig muss der Auftraggeber einer Individualsoftware die beauftragte Leistung demnach zunächst unter Vorbehalt der vorhandenen Mängel abnehmen, um diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu können.

Praxistipp:

Für die Geltendmachung der Selbstvornahme genügt es also nicht, dass das Projekt bereits vor der Abnahme zu scheitern droht und nicht mehr mit einer vertragsgemäßen Herstellung der beauftragten Leistung zu rechnen ist. Für diesen Fall sind deswegen vertragliche Regelungen erforderlich, die dem Auftragnehmer bereits vor der Abnahme ein Recht zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftraggebers einräumen.

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

Partner

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