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09.02.2018

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Regelung der Nutzung eines mobilen Arbeitsmittels in der Freizeit

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt das BAG klar, dass Arbeitgeberregelungen hinsichtlich der Nutzung mobiler Arbeitsmittel durch Arbeitnehmer in der Freizeit nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen.

BAG, Beschluss v. 22.08.2017 – 1 ABR 52/14 Der bei der beteiligten Arbeitgeberin, einem Konzernunternehmen der Deutschen Telekom, bestehende Betriebsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Regelung der Arbeitgeberseite zur Nutzung von mobilen Arbeitsmitteln in der Freizeit nicht ohne seine Zustimmung aufgrund des ihm insoweit zustehenden Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG hätte bekannt gemacht werden dürfen. In dieser Regelung hatte das Arbeitgeberunternehmen festgehalten, dass eine dienstliche Nutzung mobiler Arbeitsmittel in der Freizeit grundsätzlich nicht erwartet werde und auf Anrufe, Lesen und Bearbeiten von beruflichen E-Mails im Urlaub zu verzichten sei. Soweit ausnahmsweise die Nutzung derartiger Geräte (z. B. in Krisensituationen) erforderlich sei, würde damit keine Erwartungshaltung für die umgehende Beantwortung und Bearbeitung von E-Mails verbunden. Insoweit vertrat der Betriebsrat die Auffassung, diese Regelungen würden mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten der betrieblichen Ordnung und Arbeitszeitgestaltung betreffen.

Die entsprechenden Anträge des Betriebsrats hatten durch alle drei Instanzen keinen Erfolg.

In seiner Entscheidung verwies das BAG den Betriebsrat darauf, dass die streitbefangenen Regelungen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegen. Dies gilt schon nicht für die Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs). Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts sei das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, nicht jedoch der außerbetriebliche private Lebensbereich, der der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien entzogen sei.

Darüber hinaus beträfen die streitgegenständlichen Regelungen auch nicht Regelungen zur betrieblichen Arbeitszeit, so dass auch insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berührt sei.

Fazit:

Auch diese Entscheidung des BAG zeigt wieder einmal, dass bei entsprechenden Anträgen von Betriebsräten sehr genau darauf geachtet werden muss, welcher Regelungssachverhalt tatsächlich in Frage steht und ob insoweit wirklich auch ein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.

Autor/innen

Bernd Joch

Dr. Bernd Joch

Partner

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