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03.04.2017

In der Praxis noch weithin unbekannt: Weitere Erschwerung der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern!

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) wurde geregelt, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2018 eine Neufassung des SGB IX in Kraft tritt, in der dann in den §§ 168 ff. SGB IX die Bestimmungen über den Kündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen enthalten sein werden. Dabei ist in § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX–neu geregelt, dass vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen auch die betriebliche Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB–neu zu beteiligen ist. Eine ohne eine solche Beteiligung ausgesprochene Kündigung ist nach der gesetzlichen Neuregelung unwirksam.

Bis zum 31.12.2017 gilt zwar noch die bisherige Regelung des SGB IX, wobei allerdings die vorgenannte neue Unwirksamkeitsregelung für Kündigungen von schwerbehinderten Menschen bereits jetzt mit Wirkung ab dem 01.01.2017 in die bisherige alte Fassung des SGB IX, konkret in § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, aufgenommen wurde. Der Arbeitgeber hat daher ab dem 01.01.2017 die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend über die beabsichtigte Kündigung zu unterrichten und vor einer Entscheidung hierüber anzuhören. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über die von ihm sodann getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten. Dies bedeutet, dass auch schon aktuell die Notwendigkeit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung ist – unabhängig von der Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zu der beabsichtigten Kündigung.

Autor/innen

Bernd Joch

Dr. Bernd Joch

Partner

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