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07.08.2020

Homeoffice und Steuern – was müssen Betriebe mit Grenzgängern beachten?

Bedingt durch den Ausbruch der Covid-19 Pandemie ist in vielen Betrieben die Beschäftigung im Homeoffice eingeführt oder stark ausgebaut worden. Neben den vielfach positiven Resonanzen auf die Tätigkeit im Homeoffice sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite hat die Verlagerung des Ortes der Tätigkeit auch steuerliche Konsequenzen, von denen einige kurz skizziert werden sollen.

Nationales Steuerrecht

Wechselt ein Arbeitnehmer im Inland seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz in das Home-Office, so hat dies an sich weder für ihn noch für seinen Arbeitgeber steuerliche Folgen. Eine Ausnahme kann sich bei der Gewerbesteuer ergeben, sofern das Homeoffice als Betriebsstätte in einer Gemeinde außerhalb der des Unternehmens zu sehen wäre. Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall, da der Arbeitgeber keine Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten des Homeoffice besitzt. Eine andere Beurteilung kann allerdings geboten sein, wenn der Arbeitgeber Coworking Spaces oder Hotelzimmer anmietet, um seinen Arbeitnehmern ein ruhiges und sicheres Arbeitsumfeld zu bieten.

Internationales Steuerrecht

Die Beschäftigung im Homeoffice hat jedoch primär Bedeutung im internationalen Kontext. Hier ergeben sich steuerliche Fragen vor allem im Zusammenhang mit Mitarbeitern, leitenden Angestellten und Organen von Gesellschaften, deren Homeoffice nicht in dem Land liegt, in dem sie gewöhnlich ihre Tätigkeit ausüben. Neben nationalen Vorschriften der beteiligten Länder sind dabei auch die Regelungen des internationalen Steuerrechts, die der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) und zwischenstaatliche Vereinbarungen zu beachten. Zudem hat die OECD am 3. April 2020 sogenannte „Guidelines“ („OECD Guidelines“) zu Fragen im Zusammenhang mit der Corona Krise veröffentlicht.

1. Grenzgänger

In Corona-Zeiten ist naturgemäß die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Tätigkeitsvergütungen bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit normalerweise im Ausland, nunmehr aber im Homeoffice ausüben, von großer Bedeutung. Dies gilt aus deutscher Sicht vor allem für die große Anzahl von Arbeitnehmern, die in einem der Nachbarländer tätig sind. Um Corona-bedingte Steuernachteile zu vermeiden, hat Deutschland daher zeitlich befristete bilaterale Vereinbarungen mit Österreich, Luxemburg, Niederlande, Belgien, Frankreich und der Schweiz geschlossen. Deren Kernaussagen sind:

  • Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, gelten als Arbeitstage in dem Vertragsstaat, in denen Arbeitnehmer normalerweise ihre Tätigkeit ausgeübt hätten; dies gilt allerdings nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht werden oder für Arbeitnehmer, die laut Arbeitsvertrag im Homeoffice arbeiten.
  • Dasselbe gilt für Grenzgänger, die nicht im Wohnsitzstaat, sondern im jeweils anderen Land tätig sind und in aller Regel jeden Abend an ihren Wohnsitz zurückkehren. Diese werden so behandelt, als wären sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort – und nicht im Homeoffice - nachgegangen.

Die bilateralen Vereinbarungen sollen damit sicherstellen, dass es Corona-bedingt zu keinen Änderungen des grundsätzlichen Besteuerungsrechts der betreffenden Länder kommt. Sie galten zunächst bis 30. Juni 2020 und verlängern sich jeweils automatisch um einen Monat, wenn sie nicht von einem Land eine Woche vor Beginn des Folgemonats gekündigt werden.

Mit Österreich wurde zudem vereinbart, dass Kurzarbeitergeld bzw. Kurzarbeiterunterstützung im jeweiligen Land der Zahlung besteuert wird, ebenso wie dies in der Schweiz für die dort ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung gilt. Demgegenüber besitzt im Verhältnis zu Frankreich der jeweilige Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.

Trotz der bilateralen Vereinbarungen gilt es, jeden Einzelfall genau zu prüfen, um die jeweiligen Dokumentations- und steuerlichen Deklarationspflichten zu erfüllen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Lohnsteuer- und Sozialabgabepflichten und des steuerfreien Kurzarbeitergeldes, welches dem Progressionsvorbehalt unterliegt und damit zu einer Steuernachzahlung führen kann.

2. Begründung einer Betriebsstätte

Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit im Homeoffice und nicht im Tätigkeitsland tätig, so stellt sich die Frage, ob dadurch im Wohnsitzstaat eine Betriebsstätte und damit ein Besteuerungsrecht begründet wird. Die OECD-Guidelines sehen allerdings weder im Homeoffice noch bei Arbeitnehmern mit Abschlussvollmacht, die berechtigt sind, für ihren Arbeitgeber in einem anderen Land regelmäßig Verträge abzuschließen, die Begründung einer Betriebsstätte. Allerdings ist in solchen Fällen ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Dauerhaftigkeit zu richten. Sind Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend im Wohnsitzstaat im Homeoffice oder als Vertreter mit Abschlussvollmacht tätig, so kann damit durchaus das Besteuerungsrecht wechseln. Wie dies in den Corona-bedingten Fällen abzugrenzen ist, hat bislang weder die Finanzverwaltung noch die Rechtsprechung entschieden.

3. Sitz der Geschäftsleitung

Das Besteuerungsrecht von Gesellschaften richtet sich bei grenzüberschreitenden Aktivitäten in der Regel nach dem Land des Sitzes der Geschäftsleitung, d.h. nach internationalem Verständnis dem Ort, an dem die wichtigsten Management- und Geschäftsentscheidungen getroffen werden. Dies wirft die Frage auf, ob das Besteuerungsrecht eines Landes entfällt, wenn deren Organe, etwa Geschäftsführer oder Vorstände, die Entscheidungen nur noch im Homeoffice in einem anderen Land treffen können. Die OECD-Guidelines sehen in dieser speziellen und vorübergehenden COVID-19-Krise grundsätzlich keine Rechtfertigung für eine Änderung des Besteuerungsrechtes des Landes der Geschäftsleitung, wobei sie zu Recht auf die gegebenenfalls abweichenden nationalen Bestimmungen hinweisen und raten, in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände im Hinblick auf den Sitz der Geschäftsleitung zu prüfen. Die deutsche Finanzverwaltung hat sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert.

4. Änderung der persönlichen Steuerpflicht

Letztlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob sich an der persönlichen Steuerpflicht etwas dadurch ändert, dass eine Person Corona-bedingt in einem anderen Land festgehalten wird. Zu Recht sehen die OECD Guidelines in diesem Fall keine Begründung der persönlichen Steuerpflicht in dem anderen Staat. In Fällen, in denen ein DBA zur Anwendung käme, würde der Betreffende dort kein Resident und damit auch deshalb nicht steuerpflichtig.

Fazit

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass trotz bilateraler Vereinbarungen mit den Nachbarländern Deutschlands und der einschlägigen Regelungen in den DBAs die steuerliche Prüfung Corona-bedingter grenzüberschreitender Homeoffice Fälle mit großer Sorgfalt zu erfolgen hat, zumal sich weder Finanzverwaltung noch Gerichte bislang zu maßgeblichen Fragen geäußert haben.

Autor/innen

Gerd Seeliger

Dr. Gerd Seeliger

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Heiko Wunderlich

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Nicole Wolf-Thomann

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