Cannabis-Produkte aus Nutzhanf, also auch CBD-Blüten und Hanf-Tees, dürfen bisher nur zu wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken verkauft werden, nicht aber an Endverbraucher. Das sieht der Bundesgerichtshof nun jedoch anders. Mit der Entscheidung vom 24.03.2021 (Az.: 6 StR 240/20) hat der BGH klargestellt, dass der Verkauf von Hanf-Tees an Endabnehmer zu Konsumzwecken nicht grundsätzlich verboten ist. Es muss aber sichergestellt sein, dass sich niemand daran berauscht.
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01.04.2021
Handel mit Hanfprodukten: Balanceakt in rechtlicher Grauzone erleichtert
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