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01.04.2021

Handel mit Hanfprodukten: Balanceakt in rechtlicher Grauzone erleichtert

Cannabis-Produkte aus Nutzhanf, also auch CBD-Blüten und Hanf-Tees, dürfen bisher nur zu wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken verkauft werden, nicht aber an Endverbraucher. Das sieht der Bundesgerichtshof nun jedoch anders. Mit der Entscheidung vom 24.03.2021 (Az.: 6 StR 240/20) hat der BGH klargestellt, dass der Verkauf von Hanf-Tees an Endabnehmer zu Konsumzwecken nicht grundsätzlich verboten ist. Es muss aber sichergestellt sein, dass sich niemand daran berauscht.

Verkauf von CBD-Blüten an Endkonsumenten nicht zwingend illegal

In dem strafrechtlichen Verfahren vor dem BGH ging es um einen Fall aus Braunschweig, wo die Angeklagten in ihren Läden losen Tee aus EU-zertifiziertem Nutzhanf mit geringen THC-Gehalten als Hanf-Tee an Endkonsumenten verkauft hatten. Das Landgericht Braunschweig verurteilte sie daraufhin  wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu mehrmonatigen Haftstrafen auf Bewährung (Urt. v. 28.01.2020 – 4 KLs 804 Js 6499/18 - 5/19). Es stützte die Entscheidung vor allem darauf, dass sich der Käufer an dem Hanf-Tee berauschen kann, wenn er ihn nicht mit Wasser aufgießt, sondern als Backzutat verwendet.

Der BGH bestätigt nun zwar, dass der verkaufte Hanf-Tee ein Betäubungsmittel ist und sich die Betäubungsmitteleigenschaft an der Position Cannabis nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 lit. b) BtMG misst. Diese Ausnahmevorschrift verbietet aber laut BGH nichtden Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Es muss nur sichergestellt sein, dass ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung auszuschließen ist.

Die Feststellung, dass dies bei dem von den Angeklagten vertriebenen Hanf-Tee nicht der Fall war, wurde vom Landgericht Braunschweig zwar rechtsfehlerfrei getroffen. Allerdings hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste. Der BGH hat das Urteil deshalb aufgehoben und lässt den Fall in Braunschweig neu verhandeln. Es bleibt nun abzuwarten, wie das Landgericht die Vorgaben des BGH umsetzt.

Ausblick

Die Entscheidung des BGH sorgt erst einmal für Erleichterung bei Händlern von Cannabis-Produkten aus Nutzhanf. Während Unternehmen CBD-Produkte wie Badekugeln frei bewerben und verkaufen dürfen, waren Händler von CBD-Blüten in der Vergangenheit häufig geschäftsschädigenden Razzien und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der dadurch ausgelöste Kontroll- und Verfolgungsdruck sollte sich nach der aktuellen Entscheidung des BGH nun zumindest verringern.

Der BGH hat mit seiner aktuellen Entscheidung den Weg für einen progressiveren Umgang mit Nutzhanf-Produkten frei gemacht. Solange der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist und Händler keinen Vorsatz im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch haben, ist die Abgabe von unverarbeiteten Nutzhanf-Produkten an Endkonsumenten grundsätzlich nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Händler könnten einem Missbrauch zu Rauschzwecken künftig möglicherweise durch Abgabemengen, Beipackzettel, Hinweise auf Produktverpackungen oder entsprechende Produktzubereitungen (z.B. Teemischungen) begegnen. Ob dies den Vorgaben des BGH entspricht, sollte immer im Einzelfall geprüft werden.