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14.09.2017

Handel 4.0 und Digitalisierung – Rechtsfragen bei der Umgehung von Handelsunternehmen durch Hersteller und Kunde

Die Digitalisierung des Handels beschleunigt den Prozess der Ausschaltung des Handels durch Direktgeschäfte. Können sich Handelsunternehmen gegen ihre Umgehung wehren? Hersteller, die Handelsunternehmen zum Absatz ihrer Waren einsetzen, können durch Direktgeschäfte mit dem Endkunden höhere Preise erzielen. Das macht es für Unternehmer attraktiv, über eine Umgehung nachzudenken. Die Umgehung des Handels ist kein neues Phänomen, sondern kann als zunehmende Tendenz schon seit Jahrzehnten beobachtet werden. Die Digitalisierung hat vergrößerte Marktransparenz und preiswerte Vertriebsmöglichkeiten mit sich gebracht. Sie und die weitere technische Entwicklung befeuern diesen Prozess, der sich weiter beschleunigen wird. Einen Schlusspunkt mag die für manche Bereiche zu erwartende Etablierung eines Handels 4.0 darstellen, verstanden als der vollständig automatisierte Abschluss eines Kaufvertrags zwischen zwei Maschinen. Dritte sind dort ganz ausgeschlossen.

Muss aber der so umgangene Handel rechtlich hinnehmen, wenn er ausgebootet wird?

Aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit ist das grundsätzlich zu bejahen. Zur Vertragsfreiheit gehört auch die Abschlussfreiheit. Im Prinzip darf sich jeder aussuchen, mit wem er Verträge abschließt, und auch, mit wem nicht. Dort allerdings, wo Hersteller und Händler in einer intensiven Verbindung zueinander stehen, kann dies anders sein. Aus Verbindung wird Bindung und aus dieser können Rechte entstehen. Namentlich sogenannte Vertragshändler können sich auf Belieferungsrechte und Treuepflichten des Herstellers berufen, die dessen Abschlussfreiheit entgegenstehen können. Vertragshändlerverträge werden meist schriftlich abgeschlossen, manchmal aber auch mündlich oder stillschweigend. Sie sind dann allerdings nicht so leicht zu erkennen und zu beweisen. Charakterisiert werden sie durch ein beiderseitiges Verständnis der Parteien, wonach der Händler dauerhaft verpflichtet sein soll, sich um den Absatz der Produkte des Herstellers zu bemühen. Dort, wo ein schriftlicher Vertrag fehlt, ist dann aus der gelebten Zusammenarbeit abzuleiten, ob es dieses Verständnis gab.

Liegt ein solcher Vertragshändlervertrag vor, kann der Hersteller die Geschäftsbeziehung nicht von einem Tag auf den anderen beenden. Er muss diese dann vielmehr mit einer mehrmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Rechtsprechung zur Länge dieser Fristen ist nicht einheitlich. Vielfach werden die handelsvertreterrechtlichen Kündigungsvorschriften (§ 89 HGB) entsprechend herangezogen. Je nach Länge der vertraglichen Zusammenarbeit beläuft sich die Kündigungsfrist dann auf bis zu sechs Monate. Vor allem dann, wenn der Händler spezifische Investitionen zu tätigen hatte, die sich noch nicht amortisiert haben, wird vielfach angenommen, dass eine längere Frist gilt. Stellt der Hersteller die Belieferung dennoch von einem Tag auf den anderen ein, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Eine weitere Frage ist, ob der Hersteller während des noch laufenden Vertrages eine Parallelstruktur aufbauen kann und zum Beispiel einen eigenen Onlineshop aufbauen oder Endkunden Lizenzrechte zum Ausdrucken der auch vom Händler vertriebenen Produkte im 3D-Druck-Verfahren einräumen darf. Die Rechtslage hierzu ist noch nicht abschließend geklärt. Wichtig ist jedenfalls, ob dem Händler ein exklusives Vertriebsrecht eingeräumt wurde. Ist das der Fall, wird ein Direktvertrieb allenfalls im Einzelfall zulässig sein, etwa dann, wenn der Kunde ausdrücklich eine Belieferung durch den Vertragshändler ablehnt. Häufig räumen sich Hersteller in Vertriebsverträgen aber trotz gewährter Exklusivität einen Direktlieferungsvorbehalt ein, also das Recht stets oder in besonders definierten Fällen Kunden selbst zu beliefern. Da eine solche Direktbelieferung mit der Treuepflicht des Herstellers gegenüber dem Händler kollidieren kann, fragt sich, ob ein solcher Vorbehalt wirksam ist oder ob Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass der Händler eine angemessene Entschädigung für das Geschäft erhält. Höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht entschieden. Soweit keine Exklusivität vereinbart wurde, sind Direktgeschäfte dagegen grundsätzlich zulässig. Wie so oft gilt auch hier: kein Grundsatz ohne Ausnahme. Hat der Vertragshändler nach der vertraglich vorgesehenen oder faktisch gelebten Geschäftspraxis eine der Exklusivität nahekommende Position und richtet er seinen Betrieb an den Interessen des Unternehmers aus, sieht die Sache wohl anders aus. Dann kann sich aus der Treuepflicht des Herstellers gegebenenfalls doch eine Pflicht des Herstellers ergeben, Direktgeschäfte zu unterlassen oder jedenfalls eine Entschädigung für diese zu zahlen.

Fazit:

Je nach Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung können Händler einen Anspruch auf Belieferung und ggf. auch auf die Unterlassung einer entschädigungslosen Umgehung haben. Diese Ansprüche gelten aber nur zeitlich beschränkt, da jede Geschäftsbeziehung gekündigt werden kann. Mithilfe des Zivilrechts kann sich der Handel also nicht gegen den durch die Digitalisierung verursachten Strukturwandel wehren. Langfristig wirkende Antworten sind – so legen jedenfalls mehrere Studien nahe – eher in der Annahme einer anderen Rolle und der Anpassung des Geschäftsmodells (Übernahme von Funktionen im Zusammenhang mit Beratung, Logistik, Finanzierung etc.) zu erwarten.