Alle News & Events anzeigen

02.02.2017

Haftung bei Kollision mit Drohne

Am vergangenen Wochenende kollidierte eine Drohne auf der A 99 mit einem Pkw. Dieser wurde schwer beschädigt. Verletzt wurde aber offensichtlich niemand. Nach Presseberichten erklärte der Drohnenpilot, die Drohne sei unbeabsichtigt weggeflogen, außer Sicht geraten und auf der Autobahn gelandet, wohl wegen eines technischen Defekts oder eines Bedienfehlers.

Wer haftet in einem solchen Fall für die eingetretenen Schäden?

Für zu Freizeitzwecken genutzte Drohnen gibt es keine haftungsrechtlichen Sonderregeln. Der Pilot haftet daher nach allgemeinem Haftungsrecht nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz (sog. deliktrechtliche Haftung nach §§ 823 ff. BGB). Im aktuellen Fall käme daher eine Haftung des Piloten bei einem Bedienfehler oder sonst unsorgfältigem Verhalten in Betracht, nicht aber bei einem unerkannten technischen Defekt.

Anders ist die Rechtslage bei zu anderen als zu Zwecken der Freizeitgestaltung eingesetzten Drohnen, also insbesondere bei gewerblicher Nutzung. Der Einsatz von Drohnen in der Logistik, der Landwirtschaft, der Sicherheitswirtschaft und anderen Branchen ist keine Zukunftsmusik, sondern geschieht bereits, wenn auch zum Teil noch in der Erprobungsphase. Solche nicht privat genutzten Drohnen gelten als Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes. Für Luftfahrzeuge ist eine verschuldensunabhängige Halterhaftung vorgesehen (sog. Gefährdungshaftung, § 33 LuftVG). Wie beim Auto haftet dort der Halter auch dann, wenn er den Schadensfall nicht schuldhaft verursacht hat. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied: Der Halter eines Luftfahrzeuges (wie eben einer Drohne) kann sich nicht darauf berufen, dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Diese Gefährdungshaftung nach dem LuftVG ist damit eine besonders scharfe Haftung. Die dahinterstehende Idee des Gesetzgebers: Wer ein Luftfahrzeug nutzt, schafft damit eine Gefahrenquelle, die nicht vollends beherrschbar ist. Kommt es dann zu Schäden, soll er die Nachteile tragen, die sich daraus für Dritte ergeben haben.

Ähnlich scharf wie der Halter bei der gewerblichen Nutzung haftet der Hersteller, wenn sich herausstellt, dass die Drohne fehlerhaft produziert wurde und dieser Produktfehler einen Schaden verursacht hat. Auch er haftet dann verschuldensunabhängig (sog. Produkthaftung). Gleiches gilt für Importeure fehlerhafter Drohnen (§ 4 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz).

In Deutschland sind ca. eine halbe Million privat genutzte Drohnen im Einsatz. Die Deutsche Flugsicherung geht davon aus, dass es bis 2020 eine Million sein werden. Der Luftraum wird damit voller, das Risiko von Unfällen steigt. Derzeit wird an spezifischen Rechtsregeln für die nicht militärische Nutzung von Drohnen gearbeitet. Am 18. Januar 2017 hat Bundesverkehrsminister Dobrindt den Entwurf einer „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ („Drohnenverordnung“) in das Bundeskabinett eingebracht. Unter anderem geht es dabei um Kennzeichnungspflichten, die eine Zuordnung zum Halter gewährleistet. Auch auf EU-Ebene gibt es Bestrebungen, spezifisches Recht für Drohnen zu schaffen. Auch die Haftung wird dort – anders als in dem Entwurf der Drohnenverordnung – thematisiert.