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16.12.2019

Getting Brexit done now – Markenrechte in UK

Die Parlamentswahl vom 12.Dezember 2019 hat der britischen konservativen Partei eine komfortable Mehrheit verschafft, so dass eine Ratifizierung des Withdrawal Agreements, das mit der EU im Oktober 2019 verhandelt wurde, sowohl durch das britische Parlament als auch die EU wahrscheinlich wird. Dieses sieht einen Austritt aus der EU zum 31. Januar 2020 vor, gefolgt von einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020, binnen derer das weitere rechtliche Verhältnis mit der EU im Einzelnen verhandelt werden soll.

In Art. 54ff des Withdrawal Agreements ist vorgesehen, dass für unionsweite IP-Rechte (u. a. Marken) ebenfalls eine Übergangsfrist gelten soll. Somit kann – vorausgesetzt, das Withdrawal Agreement wird ratifiziert – damit gerechnet werden, dass entsprechend der bisherigen Veröffentlichungen des britischen Markenamtes (UK IPO) vom 24. September 2018 und 17. Januar 2019, die darin vorgesehenen Änderungen zum geplanten Stichtag, also zum 31. Dezember 2020 eintreten werden.

Am Stichtag wird danach für jede eingetragene Unionsmarke eine vergleichbare nationale britische Marke geschaffen, die

  • in das britische Markenregister eingetragen wird,
  • den gleichen Rechtsstatus wie eine nationale britische Marke hat
  • das ursprüngliche Anmeldedatum
  • sowie die ursprüngliche Priorität oder Seniorität der Unionsmarke beibehält
  • und unabhängig von der ursprünglichen Unionsmarke angefochten, abgetreten, lizenziert oder erneuert werden kann.

Es fallen keine weiteren Kosten für die Umwandlung selbst an, allerdings wird auch keine gesonderte Registrierungsurkunde ausgestellt. Über die offizielle Datenbank des UK IPO kann auf Details der umgewandelten Marke zugegriffen werden.

Am Stichtag anhängige Unionsmarkenanmeldungen können innerhalb von 9 Monaten auf Antrag in nationale britische Markenanmeldungen geklont werden, die ebenfalls ihre Prioritäts- und Senioritätsansprüche beibehalten.

Insoweit gelten die üblichen britischen Eintragungsvoraussetzungen und Gebühren von 170 £, einschließlich einer Waren- oder Dienstleistungsklasse, und 50 £ zusätzlich für jede weitere Klasse. Soweit der Anmelder keinen Sitz im Vereinigten Königreich hat, muss ein Vertreter bestellt werden.

Auch auf vor dem Stichtag eingetragene Internationale Registrierungen (IR Marken), die die EU benennen, wird der Brexit indirekte Auswirkungen haben:

Diese werden in vergleichbare nationale britische Marken geklont, die die gleichen Anmelde-/Prioritäts- und Registrierungsdaten wie die IR Marke tragen. Insoweit sollen ebenfalls keine offiziellen Gebühren erhoben werden. Zu beachten ist, dass die so geschaffene neue Marke dann eine nationale britische Registrierung und keine britische Benennung der IR Marke sein wird. Das bedeutet u. a., dass Verlängerungen separat und nicht mehr einheitlich über die IR Marke vorzunehmen sind.

Entsprechend dürften am Stichtag anhängige IR-Anmeldungen, die die EU benennen, innerhalb von 9 Monaten in nationale britische Anmeldungen unter Beibehaltung des Anmelde- bzw. Prioritätstages umgewandelt werden können, für die die normalen Regeln, insbesondere Amtsgebühren und Vertreterzwang gelten.

Sofern Sie über Unionsmarken oder IR Marken bzw. entsprechende Anmeldungen verfügen, die die EU benennen, sollte daher kurzfristig eine Prüfung vorgenommen werden, ob und ggfs. welche weiteren Schritte zu veranlassen sind. Bei künftigen Anmeldungen von IR Marken empfiehlt es sich in jedem Fall, neben der EU separat Großbritannien als zu schützendes Territorium zu benennen. Ebenso ist zu erwägen, bestehende IR-Marken mit Benennung der EU bereits jetzt auf Großbritannien zu erstrecken, um spätere höhere Verwaltungskosten zu vermeiden.

Autor/innen

Dorothee Altenburg

Dr. Dorothee Altenburg

Partnerin

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