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30.01.2018

Gesetzesänderung zum 1.1.18 zu Ein- und Ausbaukosten – was sollten (können) Händler nun tun?

Zum 1.1.2018 wurde das Kaufrecht geändert. Sind verkaufte Produkte mangelhaft, gilt nunmehr, dass der Verkäufer die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und des Einbaus der Ersatzsache zu erstatten hat (§ 439 Abs. 3 BGB neue Fassung). Dies gilt verschuldensunabhängig und auch unabhängig davon, ob der Käufer ein Privatmann ist (für diesen Bereich (B2C) galt dies auch schon bislang) oder ein Unternehmen (im B2B-Bereich ist dies eine Neuerung). Für Händler, die die verkauften Produkte nicht selbst herstellen, bedeutet dies eine erhebliche Verschlechterung mit bedeutender wirtschaftlicher Tragweite. Insbesondere Lieferanten von C-Teilen sind – je nach Einsatzzweck – zukünftig Risiken ausgesetzt, die außer Verhältnis zu den Margen liegen können, die typischerweise verdient werden. Was sollten Händler vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung tun?
  • An erster Stelle sollte eine Risikobewertung stehen: Jeder Händler sollte für sich prüfen, wie hoch das Risiko eines Schadenseintritts (= Pflicht zur Tragung der Kosten von Aus- und Einbau) und weiter, wie hoch die potentiellen Kosten sein können. Aus dem ermittelten Produkt aus Schadenseintrittswahrscheinlichkeit und -höhe ergibt sich die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs.
  • Die Handlungsmöglichkeiten auf Vertriebsseite sind beschränkt.

    • Ein vertraglicher Ausschluss der neuen Regelungen wird kaum einmal in Betracht kommen. Im Bereich B2C sind vertragliche Abweichungen unzulässig und unwirksam. Im Bereich B2B sind individualvertragliche Abweichungen (also solche außerhalb von AGB) zwar rechtlich möglich. Da die meisten Verträge, die Unternehmer schließen, aber unter die sehr weite AGB-Definition des § 305 BGB fallen, werden solche individualvertraglichen Abreden in der Praxis selten sein. In AGB wird ein Ausschluss wohl unwirksam sein (auch wenn der Gesetzgeber dies nicht explizit geregelt hat).

    • In Betracht kommen bei Verkäufen an unternehmerische Kunden aber vertragliche Modifikationen. Eine sinnvolle Gestaltung könnte sein, sich als Verkäufer ein Wahlrecht einzuräumen, entweder die Kosten zu erstatten oder stattdessen den Aus- und Einbau selbst und auf eigene Kosten durchzuführen. Das Gesetz sieht ein solches Wahlrecht nicht vor. Ob eine solche Klausel in AGB vor Gerichten halten würde, kann im Moment nicht sicher prognostiziert werden. Jedenfalls bei Gestaltungen, in denen der Käufer das Produkt selbst einbaut (es also nicht an einen Kunden weiterveräußert, der – oder dessen Abnehmer – es dann erst einbaut) spricht aber einiges für eine Wirksamkeit. Wie immer bei AGB kommt es auf eine behutsame, die beiderseitigen Interessen im Blick habende Ausgestaltung an. Veräußert der Käufer die Sache weiter, ist einiger zusätzliche Gestaltungsaufwand erforderlich, damit die Klausel ihn nicht in die Situation bringt, gegenüber dem eigenen Kunden z.B. Kosten erstatten zu müssen, während der Verkäufer darauf beharrt, den Aus- und Einbau selbst durchzuführen.

    • Zu erstatten sind nur die erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt auch ohne explizite Vereinbarung. Konkretisieren lässt sich dies aber gegenüber unternehmerischen Kunden ggf. durch eine Klausel, die festlegt, dass der Kunde vor Vergabe des Auftrags zunächst mehrere Angebote einzuholen oder den Verkäufer um ein Alternativangebot zu bitten hat. Beauftragt der Käufer dann nicht den günstigsten Anbieter, ohne hierfür gute Gründe vorbringen zu können, geht die Differenz dann ggf. zu seinen Lasten.

  • Auf Einkaufseite wird die Auswahl des Lieferanten wichtiger. Denn das Gesetz sieht Regressmöglichkeiten des Händlers vor, der die Aus- und Einbaukosten erstattet hat.

    • Die Regressmöglichkeiten bestehen aber grundsätzlich nur, soweit auch im Verhältnis zu dem Lieferanten deutsches Recht anzuwenden ist. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, wird das regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn im Vertrag die Anwendung deutschen Rechts vereinbart wurde. Rechtswahlregelungen werden damit wichtiger. Gilt ausländisches Recht, muss im Einzelfall geprüft werden, ob dieses einen gleichartigen Rückgriffsanspruch vorsieht. Gilt UN-Kaufrecht (CISG), was sehr oft der Fall ist, wenn im Vertrag keine Rechtswahlregelung getroffen wurde, gilt ebenfalls ein verschuldensunabhängiger Regressanspruch. Dieser entspricht aber nicht dem des BGB und ist aus Händlersicht mit einigen Nachteilen verbunden. Flankiert werden solle die Rechtswahlregelung durch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsabrede.

    • Weiter nützt ein Regressanspruch dann nichts, wenn der Lieferant nicht solvent ist. Die Solvenzprüfung und -sicherung (ggf. auch Absicherung durch Sicherheitenstellung) gewinnt damit an Bedeutung.

  • Schließlich sollten Händler prüfen, ob die zusätzlichen Risiken der verschuldensunabhängigen Kostenübernahme durch eine Versicherung bereits abgedeckt sind oder abgedeckt werden können. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Produkthaftpflichtversicherung sehen in Ziffer 4.4 die Übernahme von Aus- und Einbaukosten vor. Händler sollten sich eine etwaige Abdeckung dieses Risikos schriftlich bestätigen lassen.