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26.06.2017

Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit Unionsrecht vereinbar

Die ab dem 1. Juli 2017 geltende Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten („Vorratsdatenspeicherung“) verstößt gegen EU-Recht. § 113b TKG verpflichtet Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit Wirkung zum 1. Juli 2017, Verkehrsdaten für zehn und Standortdaten für sechs Wochen zu speichern. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westphalen ist diese Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar (Beschluss v. 22.06.2017, Az. 13 B 238/17).

Anlass für die Entscheidung war der gerichtliche Eilantrag eines Internetproviders, vorläufig von der Pflicht zur Speicherung von Kundendaten befreit zu werden. Während das Verwaltungsgericht Köln den Antrag noch abgelehnt hatte (Beschluss v. 25.01.2017, Az.: 9 L 1009/16), hat das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Internetproviders nunmehr stattgegeben.

§ 113b TKG verstößt danach gegen die so genannte Datenschutzrichtlinie vom 12.07.2002 (Richtlinie 2002/58/EG). Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 21.12.2016, Rs. C-203/15 und C-698/15) sei eine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung allenfalls dann rechtmäßig, wenn der betroffene Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkt sei, bei denen ein Zusammenhang mit der Verfolgung schwerer Straftaten oder der Abwehr schwerwiegender Gefahren bestehe. Da § 113b TKG eine solche Einschränkung nicht vorsehe, sei die Vorschrift nicht mit EU-Recht vereinbar.

Praxistipp:

Bindende Wirkung hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nur für den rechtssuchenden Internetprovider. Es ist deswegen nicht auszuschließen, dass andere Gerichte bei einem vergleichbaren Verfahren zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangen. Das Bundesverfassungsgericht hat es jüngst abgelehnt, vor dem 1. Juli 2017 über die Verfassungsgemäßheit der Vorratsdatenspeicherung zu entscheiden.

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

Partner

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