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14.01.2016

Geografische Herkunftsbezeichnungen als Marketingtool

Deutschland ist ein Land mit einer Vielzahl traditioneller regionaler Süßwarenspezialitäten, manchen von ihnen weltberühmt wie Lübecker Marzipan, Dresdner Stollen, Aachener Printen und Nürnberger Lebkuchen und andere eher lokale Geheimtipps, wie Bremer Kluten, Langenburger Wibele und Salzwedeler Baumkuchen. Die wenigsten hiervon sind jedoch als geschützte Ursprungsbezeichnung, geografische Angabe oder garantiert traditionelle Spezialität EU-weit geschützt. Während Italien derzeit bereits 277, Frankreich 223 und Spanien immerhin 184 Erzeugnisse geschützt hat, hinkt Deutschland hier mit nur 84 Erzeugnissen, von denen lediglich 10 Back- und Süßwarenerzeugnisse sind, weit hinterher1.

Dabei sind es gerade solche Angaben, wie die geografische Herkunft sowie die Verfahren der Gewinnung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die traditionelle Herstellung bestimmter Produkte, die beim Verbraucher zunehmend als Qualitätskriterium wahrgenommen werden und einen echten Wettbewerbsvorteil liefern. So werden vom Verbraucher regionale Lebensmittel bevorzugt und das entsprechende Labeling der Produkte spielt dabei eine wichtige Rolle. So hat etwa eine von der Marketing- und Absatzförderungsgesellschaft für Agrar- und Forstprodukte aus Baden-Württemberg (MBW) in Baden-Württemberg durchgeführte Befragung von 500 Haushalten im November 2011 ergeben, dass 83 % der Befragten ein amtliches Gütesiegel für sehr wichtig bis wichtig halten2.

Welchen Erfolg Gütesiegel haben können, zeigt auch unser Nachbarland Frankreich. Frankreich ist beispielgebend, wie die Vermarktung regionaler Spezialitäten durch die Einführung und Verteidigung geografischer Herkunftsbezeichnungen so betrieben werden kann, dass sich für so geschützte Produkte im Verkehr eine überragende Qualitätsvorstellung herausgebildet hat. Dies hat zur Folge, dass im Bereich Genuss- und Nahrungsmittel französische Produkte durch deren Erzeuger häufig erheblich leichter und preisstabiler zu vermarkten sind und die Herkunftsregion auch allgemein positiv wahrgenommen wird.

1. Europäischer Schutz „geografischer Herkunftsbezeichnungen“

Die EU hat das Potenzial von geografischen Herkunftsbezeichnungen als wesentliche Stütze der Agrarwirtschaft und des Regionalmarketings erkannt und als Regelungsgegenstand in die europäische Agrarpolitik aufgenommen (aktuell geregelt in der Verordnung 1151/2012). In diesem Rahmen wurden mehrere Gütezeichen geschaffen, um hochwertige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte sowie solche mit hervorstechenden Merkmalen, Fertigungs- und Herstellungsweisen zu fördern.

1.1 Die geschützte geografische Angabe

Geschützte geografische Angaben bürgen auf europäischer Ebene dafür, dass ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel aus einer bestimmten Gegend, einem bestimmten Ort oder Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Gebiet ergibt und in einem bestimmten abgrenzbaren geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

Hierbei genügt es aber entgegen einer weitläufigen Meinung, dass einer der Erzeugungs- bzw. Produktionsschritte in diesem Gebiet stattfindet. Gerade bei verarbeiteten Lebensmitteln, werden detaillierte Produktspezifikationen angegeben, die vom Hersteller genau einzuhalten sind und muss die Fertigung des Stollens in einem genau festgelegten Gebiet in und um Dresden erfolgen, wohingegen die Zutaten nicht aus der Region stammen müssen.

1.2 Die geschützte Ursprungsbezeichnung

Anders als bei der geschützten geografischen Angabe müssen hier sämtliche Schritte der Erzeugung in der Region stattfinden. Nur dann darf ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel das Kennzeichen als europäische geschützte Ursprungsbezeichnung tragen.

Hierdurch wird garantiert, dass ein so gekennzeichnetes Produkt aus einer bestimmten Gegend, einem bestimmten Ort oder Land stammt, seine Güte oder Eigenschaften gerade auf den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse basiert und in dem bestimmten abgrenzbaren geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.

Bekannte Beispiele sind „Prosciutto di Parma“, „Camembert de Normandie“ und „Roquefort“. In Deutschland spielen solche strengen Ursprungsbezeichnungen mit wenigen Produkten wie „Altenburger Ziegenkäse“ oder „Lüneburger Heidschnucken“ eher ein Nischendasein. Süßwaren gibt es momentan keine, die als Ursprungsbezeichnungen geschützt sind, was auch hinsichtlich der Fülle an Zutaten häufig nicht machbar sein dürfte. Sie eignen sich eher für Fleisch und Milchprodukte.

1.3 Die garantiert traditionelle Spezialität

Schließlich gibt es im europäischen System noch garantiert traditionelle Spezialitäten. Hier kommt es jedoch nicht auf die regionale Herkunft der Erzeugnisse oder Produkte an, sondern soll die traditionelle Zusammensetzung oder das traditionelle Herstellungsverfahren eines Erzeugnisses gewährleisten wer- den, beispielsweise von „Mozzarella“ oder dem „Serrano- Schinken“. Für Deutschland sind momentan keine solchen Produkte geschützt.3

1.4 Der Weg zur eingetragenen Herkunftsbezeichnung

Die Besonderheit an geografischen Herkunftsbezeichnungen ist, dass sie im Unterschied zu Marken nicht einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmen zugeordnet sind, sondern dass mehrere als Berechtigte von den Herkunftsangaben profitieren.

In Deutschland sind diese Anträge beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu stellen. Es erfolgt dabei eine zweistufige Prüfung und zwar zunächst durch das DPMA ggf. unter Einbeziehung bei den zuständigen Bundes- und Landesministerien sowie anderen sachverständigen Behörden. Nach Veröffentlichung und Verstreichen einer Einspruchsfrist wird der Antrag an die Europäische Kommission weitergeleitet.

Hier nimmt die Europäische Kommission noch einmal eine eigene Prüfung vor, bevor der Antrag auch auf europäischer Ebene veröffentlicht wird. Werden nach Ablauf einer Frist ebenfalls keine Einsprüche eingelegt, wird die Herkunftsbezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe oder garantiert traditionelle Spezialität in das Register bei der Europäischen Kommission aufgenommen.

Nach der Eintragung schützen sie Produktbezeichnungen vor der missbräuchlichen Verwendung für andere Produkte, beispielsweise minderwertige ähnliche Produkte, und vor Nachahmungen. Und sie schützen am Ende auch den Verbraucher, der auf den Gehalt der eingetragenen Herkunftsbezeichnung vertrauen kann.

1.5 Benutzungsrecht

Die EU Regelungsvorgaben (in der Verordnung 1151/2012) sehen vor, dass derjenige, der die, an die Nutzung der geschützten geografischen Herkunftsangaben gekoppelten Produktspezifikationen erfüllt, automatisch ein (zustimmungsfreies) Benutzungsrecht hat, ohne dass diesem ältere Markenrechte entgegengehalten werden können. So spricht sich der EU-Gesetzgeber in der Verordnung ausdrücklich dafür aus, dass die prioritätsälteren Marken kein Verbotsrecht auslösen, sondern die Marken hinter die Regelungen der Verordnung 1151/2012 zurücktreten. Gerade bei letzterem Punkt sollte man daher aufpassen und seine Schutzstrategie frühzeitig festlegen. Wer hier zu viel will, schadet manchmal sich selbst.

2. Die geografische Herkunftsangabe als nationales Schutzrecht

Neben den vorbenannten eingetragenen EU-Gütezeichen existiert in Deutschland im Markengesetz auch der Schutz als sogenannte geografische Herkunftsangabe für in- und ausländische Produkte. Für diese wird unmittelbar Schutz gewährt, ohne dass eine Prüfung durch eine Behörde, Eintragung in ein Register oder sonstige Formalia stattfinden. Geschützt ist schon die Angabe, dass ein Produkt aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammt, wenn diese Bezeichnung keine Gattungsbezeichnung ist. Der Schutz erweitert sich, wenn die so gekennzeichneten Produkte besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität aufweisen (qualifizierte Herkunftsangaben) oder die Herkunftsangabe einen besonderen Ruf genießt.

Den EU-Gütezeichen kommt allerdings mittlerweile aufgrund ihrer Registereintragung eine größere Bedeutung zu.

3. Schutz der geografischen Herkunftsangaben über die Kollektivmarke

Um den Schutz vor Missbrauch zu komplettieren, können die oben bezeichneten geografischen Herkunftsangaben zusätzlich als Kollektivmarken eingetragen werden, was ausschließlich durch Verbände oder juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen kann. Solche Verbände sind meist ein Zusammenschluss von Erzeugern, Kommunen und Herstellern von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (z. B. Schutzverband Dresdner Stollen, Verband der Hessischen Obst- und Fruchtsaftkeltereien für „Hessischen Apfelwein“).

4. Fazit

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben ist ein wichtiges Instrument über den Aufbau von Verbrauchervertrauen Preisstabilität legal zu sichern und gleichzeitig den Produktabsatz auszubauen. Hiervon können insbesondere auch kleinere und mittlere Hersteller von traditionellen Produkten erheblich profitieren. Die rechtlichen Maßnahmen, die hierfür zur Verfügung stehen, sind verschieden und sollten im Vorfeld definiert und unter den Herstellern abgestimmt werden. Wer dies tut, sichert sich frühzeitig Wettbewerbsvorteile.
1 DOOR Datenbank der EU-Kommission
2 www.ernaehrung-bw.info
3 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Autor/innen

Markus Fuchs

Markus von Fuchs

Partner

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