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29.01.2010

Fristlose Kündigung wegen wiederholten Abrechnungsverzugs eines Filmauswerters

Das Oberlandesgericht München hatte unlängst über die Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung eines Filmlizenzvertrages durch einen Filmproduzenten wegen wiederholten Abrechnungsver-zugs des Filmverleihs zu entscheiden. Nachdem das Landgericht München der Feststellungsklage des Produzenten erstinstanzlich stattgegeben und eine fristlose Kündigung angenommen hatte, bestätige das OLG das Urteil nunmehr in der Berufungsinstanz.
Das Gericht machte zunächst deutlich, dass grundsätzlich auch eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (wie etwa eines Lizenzvertrags) wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist (vgl. § 314 II 1 BGB). Der Filmproduzent hatte vorliegend zwar eine Abhilfefrist gesetzt; diese war jedoch verfrüht und damit an sich wirkungslos. Ausnahmsweise sah das Gericht aber eine weitere Mahnung als entbehrlich an, da der Filmverleih durch die erste Fristsetzung bereits ausreichend gewarnt gewesen sei und damit besondere Umstände vorgelegen hätten, welche die sofortige Kündigung des Produzenten rechtfertigten.
Das OLG erkannte in der Missachtung der Abrechnungspflichten durch den Lizenznehmer auch einen die außerordentliche Kündigung begründenden wichtigen Grund. Da die Lizenzabrechnung notwendige Vorrausetzung dafür sei, dass der Lizenzgeber die vereinbarte Lizenzvergütung aus der Filmverwertung überhaupt in Rechnung stellen könne, sei die Abrechnungspflicht bereits als wesentliche Hauptpflicht des Lizenznehmers einzuordnen.
Bei der Würdigung, ob dem Produzenten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zugemutet werden konnte, bezog das Gericht die Tatsache mit ein, dass es sich bei der verspäteten Abrechnung um eine bereits wiederholte Vertragspflichtverletzung handelte. Nach Ansicht des Gerichts durften diese früheren Vertragsverletzungen des Filmverleihs (es wurde bei insgesamt 19 Abrechnungen insgesamt 14 Mal zu spät und ferner zwei Mal gar nicht abgerechnet), wenn sie auch seinerzeit nicht zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommen wurden, bei der Würdigung der Unzumutbarkeit berücksichtigt werden.
Schließlich sei der Fall nach Ansicht des OLG auch nicht deswegen anders zu bewerten, weil auch dem Filmproduzenten selbst eine Vertragspflichtverletzung anzulasten war (dieser hatte fahrlässig gegen die Optionsklausel des Lizenzvertrages zum Abschluss eines Folgevertrages verstoßen). Zwar spiele im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes das eigene Verhalten des kündigenden Vertragsteils ebenfalls eine erhebliche Rolle. Die Tatsache, dass sich der Produzent gegenüber dem Filmverleih dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht habe, entbinde Letzteren vorliegend jedoch nicht davon, den eigenen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Autor/innen

Johann Heyde

Dr. Johann Heyde

Partner

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