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08.07.2020

Frist zur Abhaltung von Hauptversammlungen auch für die Europäischen Aktiengesellschaften (SE) verlängert

Am 28.05.2020 ist die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Durchführung von SE-Hauptversammlungen in Kraft getreten.

Welche Fristen gelten?

Für die AG und KGaA existiert bereits seit Inkrafttreten des (nationalen) Covid-19-Gesetzes im März 2020 die Möglichkeit, die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2020 innerhalb von zwölf (statt acht) Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten.

Für die Europäische Aktiengesellschaft (SE) hingegen galt bislang noch die Sechsmonatsfrist aus Art. 54 Abs. 1 SE-VO, da der deutsche Gesetzgeber keine von der EU-Verordnung abweichenden Regelungen vornehmen konnte. Der europäische Gesetzgeber musste hier also selbst tätig werden. Mit der am 28. Mai 2020 in Kraft getretenen EU-Verordnung 2020/699 des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) (Verordnung) ist es der SE nun abweichend von Art. 54 SE-VO möglich, ihre ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2020 innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, abzuhalten.

Was gilt für Hauptversammlungen einer SE in diesem Jahr?

Für die Durchführung der Hauptversammlung einer SE im Jahr 2020 gilt damit die gleiche Frist wie für eine deutsche AG nach dem Covid-19-Gesetz. Im Gegensatz zu den Regelungen des Covid-19-Gesetzes sieht die Verordnung nicht vor, dass die Inanspruchnahme der Fristen-Erleichterung der Zustimmung weiterer Organe der SE (etwa des Aufsichtsrats) bedarf. Bei der AG bedarf die Entscheidung des Vorstands hingegen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Die Verordnung kam damit gerade noch rechtzeitig, da die Sechsmonatsfrist nach Art. 54 der SE-VO für die meisten SEs im Juni 2020 ablief.

Autor/innen

Tatjana Schroeder

Dr. Tatjana Schroeder

Partnerin (Of Counsel)

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