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19.11.2018

Freier Datenverkehr in der EU ab 2019

Die Abschaffung nationaler Beschränkungen zur Datenlokalisierung soll grenzüberschreitende Technologien wie Cloud-Dienste und künstliche Intelligenz in der EU stimulieren. Mit Beschluss vom 09.11.2018 hat der Rat der EU der Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten zugestimmt. Die Verordnung verbietet den Mitgliedstaaten künftig jede Form von Datenlokalisierungsauflagen, also gesetzliche oder behördliche Vorgaben, wonach die Datenverarbeitung nur im Hoheitsgebiet des jeweiligen EU Mitgliedsstaates stattfinden darf.

So sieht etwa § 146 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) aktuell vor, dass steuerrechtlich relevante Aufzeichnungen grundsätzlich in Deutschland aufbewahrt werden müssen. Eine Speicherung auf einem Server im Ausland ist bislang nur mit Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde möglich.

Diese sowie alle weiteren Datenlokalisierungsvorgaben werden durch die Verordnung abgeschafft. Dadurch sollen Datenaktivitäten innerhalb der EU erleichtert und die europäische Datenwirtschaft gestärkt werden.

Die Verordnung tritt sechs Monate nach der nun anstehenden Unterzeichnung durch das EU-Parlament und anschließender Verkündung, also voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft.

Praxistipp:

Der so geschaffene, freie Datenverkehr betrifft ausschließlich Daten ohne Personenbezug. Für Daten mit Personenbezug sind auch weiterhin stets die Vorgaben der DSGVO zu beachten.

Autor/innen

Daniel Meßmer

Dr. Daniel Meßmer

Partner

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