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18.09.2020

Framing: Sind Einbettungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf einer Internetseite erlaubt?

Die Schlussanträge des Generalanwalt Maciej Szpunar beim EuGH zur Frage der zulässigen Einbettung digitaler Medien auf Internetseiten.

„Die Helden der Kinosaga Star Wars von George Lucas waren in der Lage, sich mittels des ‚Hyperantriebs‘ mit Überlichtgeschwindigkeit im ‚Hyperraum‘ fortzubewegen. In ähnlicher Weise können die Nutzer des Internets im ‚Hyperraum‘ mittels Hyperlinks ‚reisen‘. … [Damit stellt] sich eine Reihe von Herausforderungen aus Sicht … des Urheberrechts“. Der Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpunar bettet diese Einleitung in seine Schlussanträge vom 10.09.2020 (C-392/19) ein und gibt seine Einschätzung zur Frage der zulässigen Einbettung digitaler Medien auf Internetseiten. Nach seiner Auffassung bedarf es beim sogenannten Framing im Fall anklickbarer Links keiner expliziten Erlaubnis des Inhabers von Urheberrechten; beim so genannten Inline Linking, also dem direkten Einbetten von Inhalten durch automatische Links, allerdings schon.

Lizenzstreit zwischen Bibliothek und Verwertungsgesellschaft

Ausgangspunkt ist der Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende Deutsche Digitale Bibliothek will auf ihrer Internetseite urheberrechtlich geschützte Vorschaubilder zeigen, die auch auf anderen Websites eingebettet werden können. Dafür will sie eine Lizenz von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die Verwertungsgesellschaft nimmt die Rechte der Urheber wahr und muss die Lizenz grundsätzlich jedem „unter angemessenen Bedingungen“ erteilen. In dem Fall hält sie es für angemessen, die Nutzung nur dann zu lizenzieren, wenn die Deutsche Digitale Bibliothek technische Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte Framing der Vorschaubilder trifft. Die Deutsche Digitale Bibliothek hält die Maßnahmen für unangemessen.

Anklickbare Links und Inline Links

Generalanwalt Szpunar stellt klar, dass die Frage, ob es verboten werden kann, urheberrechtlich geschützte digitalisierte Inhalte ohne technischen Schutz gegen Framing im Internet wiederzugeben, differenziert zu behandeln ist. Er unterscheidet zwischen anklickbaren Links und automatischen Links (Inline Links).

Bei der Einbettung eines Links, der aktiv angeklickt werden muss, sei keine explizite Erlaubnis des Rechteinhabers und daher auch keine eigenständigen Lizensierung durch die Verwertungsgesellschaft erforderlich. Dies gelte in diesem Fall selbst dann, wenn beim Framing technische Schutzmaßnahmen gegen dieses Verfahren umgangen würden. Denn wird ein Link angeklickt, öffnet sich danach die Ursprungswebseite entweder anstelle der Seite, auf der sich der Link befindet, oder in einem neuen Fenster. Der User wisse also, dass er die Webseite gewechselt hat. Zudem spricht die Webseite mit dem eingebetteten Link dasselbe Publikum an wie die Ursprungswebseite.  Es liege in diesem Fall daher keine Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinn vor, für die es einer erneuten Erlaubnis bedarf. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Rechteinhaber seine Erlaubnis nicht nur für die Ursprungswebseite, sondern implizit auch für die Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite erteilt hat.

Beim direkten Einbetten etwa von Grafiken oder Videos durch automatische Links (Inline Linking) ist dagegen die explizite Erlaubnis des Urhebers notwendig, so Szpunar. Beim Inline Linking werden Inhalte in der Weise in eine Webseite eingebettet, dass sie beim Öffnen der Webseite automatisch, also ohne Zutun des Users angezeigt werden. Für den User bestehe dann aber keine Verbindung zur Ursprungswebseite, da sich alles auf der weiteren, den Link enthaltenden Webseite abspielt. Der Inhalt kommt damit auch nur dem Publikum der Webseite mit dem automatischen Link zu Gute. In diesem Fall geht Szpunar daher davon aus, dass der Inhaber der Urheberrechte bei Erteilung der Erlaubnis für Ursprungswebseite nicht auch an die Webseite mit dem Inline Link gedacht hat. Daher nehme der Inhaber dieser Webseite eine erneute Wiedergabe vor und er benötige dann auch eine erneute Erlaubnis des Rechteinhabers.

Die Entscheidung des EuGH steht noch aus

Der EuGH hat sich in der Vergangenheit schon öfter mit dem Thema Framing beschäftigt. Der Generalanwalt nimmt in seinen Schlussanträgen jetzt eine Präzisierung dieser Rechtsprechung vor. Er stellt klar, dass sich die Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte und damit auch die (ursprüngliche) Lizensierung nicht auf „sämtliche Internetnutzer“ beziehen kann, weil er dann die Kontrolle über die Verbreitung seines Werks verliere. Dies würde zu einer Erschöpfung seines Rechts führen würde, die nicht gewollt sei.

Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus und es bleibt abzuwarten, ob die EuGH-Richter die differenzierte Einschätzung des Generalanwalts teilen. Die Schlussanträge sind nicht bindend für die EuGH-Richter, sie folgen der Rechtsauffassung des Generalanwalts aber häufig.

Autor/innen

Stefan Peintinger

Dr. Stefan Peintinger

Partner

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