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22.06.2020

Folgen der Corona-Pandemie für die Betriebsvermögensbegünstigung nach Schenkung oder Erbfall

Die Corona-Pandemie und die teilweise damit einhergehende Notwendigkeit von Kurzarbeit und Stellenabbau sowie zuletzt der Eintritt der Insolvenz können für vergangene und künftige erbschaftsteuerliche Vergünstigungen negative Folgen haben. Denn durch Auswirkungen auf Behaltensfristen und die Lohnsummenregelung kann eine bereits gewährte Betriebsvermögensbegünstigung vollumfänglich oder anteilig aushebelt werden.

Steuerbegünstigungen bei Schenkungen oder Erbfällen

      
Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % (sog. „Optionsverschonung″) oder zu 85 % (sog. „Regelverschonung″) im Wege der Schenkung oder durch einen Erbfall steuerfrei übertragen werden. Diese Steuerbegünstigungen sind von bestimmten nachlaufenden Behaltens- und Lohnsummenregelungen abhängig – dies gilt für Übertragungen vor und nach der Erbschaftsteuerreform mit Stichtag zum 30.06.2016 gleichermaßen.

Ziel der Begünstigung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen, welche durch die nachlaufenden Behaltens- und Lohnsummenfristen gesichert werden sollen. Die Behaltens- und Lohnsummenfristen sind abhängig von der gewährten Steuerbefreiung 5 Jahre (Regelverschonung) oder 7 Jahre (Optionsverschonung) einzuhalten.

Bezüglich der Lohnsummenfrist ist die Summe der Löhne im Lohnsummenzeitraum entscheidend und nicht das einzelne Jahr, d.h. niedrige Lohnsummen in einem Jahr können in den anderen Jahren kompensiert werden. Die Lohnsumme muss innerhalb der Lohnsummenfrist 400 % (Regelverschonung bei 5 Jahren), bzw. 700 % (Optionsverschonung bei 7 Jahren) der sog. Ausgangslohnsumme betragen. Bei Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern gelten geringere Quoten.

Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Die Lohnsumme ist dabei definiert als Summe aller Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden.

Werden die Behaltensregelung oder die Lohnsummenregelung nicht eingehalten, droht ein (teilweiser) rückwirkender Wegfall der zunächst gewährten Steuerbefreiung.

Kurzarbeit

   
Bei den Unternehmen, welche die Betriebsbegünstigung in Anspruch genommen haben, sind nun die Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes – sofern in Anspruch genommen – maßgeblich. Das Kurzarbeitergeld ist geringer (d.h. 60 % bzw. 67 %) als das übliche Gehalt und wirkt sich somit in einem ersten Schritt unmittelbar auf die Lohnsumme aus.

In einem zweiten Schritt stellt sich zudem die Frage, ob die Zahlung des Kurzarbeitgeldes überhaupt in Ansatz gebracht werden kann – immerhin wird es nicht von Arbeitgeberseite sondern von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Die Finanzverwaltung stellt in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (R E 13a.5 ErbStR) bei der Ermittlung der Lohnsumme auf den in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ab. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist nach Auffassung der Finanzverwaltung daher von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Absatz 2 HGB greift, R E 13a.5 Satz 4 ErbStR. Die Erstattung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit beeinflusst demnach nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Ausgangslohnsumme noch die Mindestlohnsumme.

Ebenso wurde bei der Finanzkrise 2008 verfahren, die damals veröffentlichten Erlasse finden zumindest bis zu Veröffentlichung anderslautenden Erlassen weiterhin Anwendung (Erlass betr. Berechnung der maßgebenden Lohnsumme (§§ 13 a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 4 ErbStG) bei Gewährung von Kurzarbeitergeld vom 7. Oktober 2009, FM Hessen S 3812a A – 005 – II – 6a).

Fazit

      
Auswirkungen auf die maßgeblichen Lohnsummen ergeben sich aus der Reduzierung des Lohnes auf 60 bzw. 67 Prozent. Die Erstattung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit beeinflusst jedoch darüber hinaus nach Ansicht der Finanzverwaltung im Ergebnis weder die Ausgangslohnsumme noch die Mindestlohnsumme. Hiervon abweichende Erlasse oder Rechtsprechung zu dem Thema liegen derzeit nicht vor.

Autor/innen

Gerd Seeliger

Dr. Gerd Seeliger

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Nicole Wolf-Thomann

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Heiko Wunderlich

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