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22.05.2015

Finanzgericht Hamburg: Vermischen von Waren führt zur Zollabgabe!

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2014 (4 K 49/13) zu der Frage Stellung genommen, ob das Vermischen von Waren, die sich in unterschiedlichen Zollverfahren befinden, zu einer Zollschuldentstehung führt und diese Frage bejaht.

Einleitung

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2014 (4 K 49/13) zu der Frage Stellung genommen, ob das Vermischen von Waren, die sich in unterschiedlichen Zollverfahren befinden, zu einer Zollschuldentstehung führt und diese Frage bejaht. Hiernach kann die Zollschuld bereits dann entstehen, wenn Waren, die sich in unterschiedlichen Zollverfahren befinden, vermischt werden.

Ausgangslage

Das Hauptzollamt hatte Einfuhrabgaben nacherhoben, da die Klägerin Fettalkohole, die sich in dem Verfahren der vorübergehenden Verwahrung befanden, mit Fettalkoholen, die sich in dem Verfahren der aktiven Veredelung befanden, vermischte. Die Klägerin unterhält ein Tanklagerbetrieb, wobei die Lagertanks durch Kunden der Klägerin genutzt werden. Die Klägerin erhielt die Fettalkohole als zugelassene Empfängerin im gemeinschaftlichen Versandverfahren (T-1) und pumpte diese bei Ankunft in einen der Lagertanks, in dem bereits Fettalkohol, gleicher Qualität und Güte, lagerte. Die Fettalkohole in dem Lagertank befanden sich in dem Verfahren der aktiven Veredelung. Die Zollanmeldung bezüglich der neu eingelagerten Fettalkohole in das Verfahren der aktiven Veredelung wurde erst nach Einlagerung abgegeben, da erst zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Menge feststand.

Das Finanzgericht

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass durch die Aufnahme in dem Lagertank eine vollständige Vermischung der Fettalkohole vor Überlassung stattgefunden hat, was die Zollschuldentstehung bedingt. Hierzu führt es insbesondere aus, dass die im gemeinschaftlichen Versandverfahren angekommenen Fettalkohole sich nach Beendigung des Versandverfahrens zunächst in der vorübergehenden Verwahrung befanden. Waren in der vorübergehenden Verwahrung sind grundsätzlich unverändert vorzuhalten. Nach Art. 52 Zollkodex (ZK) sind nur Erhaltungsmaßnahmen, wie beispielsweise Kühlen, Lüften, etc., zulässig. Das Vermischen der Fettalkohole, auch wenn es sich um tariflich identische Fettalkohole handelt, lässt ein einheitliches neues Gemisch entstehen. Die ursprüngliche, nämliche Einfuhrware ist dann nicht mehr vorhanden. Insofern war es der Zollverwaltung im Nachgang (zum Zeitpunkt der Zollanmeldung) nicht mehr möglich, diese Ware zu untersuchen. Dieses stellt im Ergebnis ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar, mit der Rechtsfolge der Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK.

Fazit

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Vermischen von Waren stets eine substanzielle Veränderung der entsprechenden Ware auslöst, die nur zulässig ist, wenn dieses im Rahmen der verwendeten Zollverfahren durch die Verwaltung im Voraus bewilligt wurde. Anderenfalls findet eine derartige Veränderung der Ware statt, dass eine Untersuchung der nämlichen Ware durch die Zollverwaltung unmöglich wird, mit der Folge, dass Einfuhrabgaben dem Grunde nach zu Recht entstehen. In Einzelfällen ist jedoch denkbar, dass „Heilungstatbestände“, z.B. Art. 212 a ZK, anwendbar sind. Hier sollte die Zollverwaltung einen nicht zu engen Maßstab anlegen.

Hinweis: Nicht nur bei Waren in speziellen Zollverfahren wichtig!

Die vorgenannte Problematik stellt sich jedoch nicht nur bei Waren, die sich in spezifischen Zollverfahren wie beispielsweise der aktiven Veredelung befinden, sondern auch und gerade bei der klassischen Einfuhr von loser Ware und ihrer beabsichtigten Abfertigung zum freien Verkehr. In einer Vielzahl von Verzollungen wird beispielsweise lose oder flüssige Ware vor Überlassung durch die Zollverwaltung in einen Lagertank mit identischem Gemeinschaftswarenbestand gepumpt, da erst nach Löschung das tatsächliche Löschgewicht und ggf. der Warenwert festgestellt werden kann. Hierbei findet jedoch eine Vermischung der hinzukommenden Nichtgemeinschaftsware mit der lagernden Gemeinschaftsware statt.

Dieses kann ersthafte Konsequenzen für die Wareninhaber / Zollanmelder nach sich ziehen, da das Vermischen eine „Kontaminierung der Gemeinschaftsware“ auslöst.

Grundsätzlich kann eine Ware nur einen zollrechtlichen Status innehaben, d. h. entweder Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftsware. Werden die Waren miteinander gemischt, muss am Ende entschieden werden, ob das Gemisch Gemeinschaftsware (verzollt) oder Nichtgemeinschaftsware (unverzollt) ist. Nach Art. 4 Nr. 7 und 8 ZK führt dieses dazu, dass das gesamte Gemisch als Nichtgemeinschaftsware einzustufen ist.

Folge: Die bereits im Lagertank befindliche und verzollte Ware muss erneut verzollt werden. Dieses kann zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen.


Urteil des FG Hamburg vom 19. Dezember 2014 (4 K 49/13)