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29.08.2023

FG Münster: Kein Pardon bei irrtümlich beantragter Verschonungsoption

Finanzgericht bestätigt harte Linie der Verwaltung: Keine Regelverschonung bei beantragter Verschonungsoption, auch wenn diese irrtümlich erfolgte und mangels Voraussetzungen nicht gewährt werden kann. Die Revision ist anhängig.

Das Erbschaftsteuergesetz sieht erhebliche Vergünstigungen für Unternehmen vor. Unter im Gesetz näher beschriebenen Voraussetzungen wird die Übertragung von Betriebsvermögen zu 85% verschont (Regelverschonung) und unter verschärften Bedingungen sogar zu 100% (Optionsverschonung).

Voraussetzung der 100%-igen Betriebsvermögensvergünstigung ist ein unwiderruflicher Antrag. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 26. Juli 2022 (II R 25/29) entschieden, dass der Wortlaut des § 13b Abs 10 ErbStG insofern eindeutig ist. Werden daher die Voraussetzungen, die an eine Optionsverschonung gestellt werden nicht erfüllt, kann nicht auf die Regelverschonung zurück  gegriffen werden. Die Gewährung der Regelverschonung (85% Verschonung) setzt folglich voraus, dass keine Erklärung zur optionalen Vollverschonung abgegeben wird. Damit muss sich jeder Steuerpflichtige, der den Antrag auf Optionsverschonung stellt, klar darüber sein, dass er beim Scheitern des Antrags keine, auch keine 85%-ige Verschonung des Betriebsvermögens erhält.

In einem beachtenswerten Urteil hat sich das Finanzgericht Münster vom 27.10.2002 AZ: 3 K 3624/20 der Rechtsprechung des BFH sogar in einem Fall angeschlossen, in dem der Beschenkte irrtümlich davon ausging, dass nur ein Teil des übertragenen Vermögens Betriebsvermögen sei und als Folge des Irrtums von Anfang an die für die Gewährung der Optionsverschonung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Dieses Urteil liegt nun dem BFH zur Entscheidung vor und es kann mit Spannung erwartet werden, ob er auch in Fällen von Irrtum eine Rückkehr zur Regelverschonung ausschließt.

Für die Praxis ist jedoch fest zu halten, dass die Frage Regel- oder Optionsverschonung eine äußerst komplexe Vorprüfung erfordert und daher vor einem Antrag auf eine Optionsverschonung eine professionelle Unterstützung zwingend erforderlich ist.

Autor/innen

Heiko Wunderlich

Heiko Wunderlich

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