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29.01.2021

Die Familiengesellschaft als Weg aus der „Erbschaftsteuerfalle“

Die Immobilienpreise steigen und ein Ende scheint nicht in Sicht. Damit steigen aber auch die Bodenrichtwerte und so die Erbschaftsteuerbelastung bei Schenkung oder Vererbung.

Daher überrascht nicht, dass viele Immobilienbesitzer überlegen, ihre Immobilien oder zumindest einen Teil davon auf ihre Kinder zu übertragen. Doch wie machen, wenn die Kinder zu jung, die künftige Entwicklung nicht absehbar oder eine gerechte Übertragung angesichts unterschiedlicher Werte und Wertentwicklungen nicht möglich scheint. Eine Schenkung scheidet häufig aus, weil sich die Eltern das Eigentum vorbehalten wollen. Ebenso ist die Übertragung gegen Nießbrauchvorbehalt nicht immer sinnvoll, da künftig weder die Eltern wegen des Verlustes ihres Eigentums, noch die Kinder wegen des im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs über die Immobilien verfügen können.

Was sind die Vorteile der Familiengesellschaft?

Angesichts dessen wird verstärkt auf die Gründung einer Familiengesellschaft, auch „Familienpool“ genannt, zurückgegriffen. Dabei werden die Immobilien zunächst in eine zu gründende Gesellschaft eingebracht und sodann Anteile an der Gesellschaft den Kindern geschenkt. Der Charme dieser Lösung liegt rechtlich darin, dass sich der Übertragende durch eine geschickte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages auch künftig das „Sagen“ in der Gesellschaft vorbehalten kann, aber dennoch die Kinder an der Gesellschaft beteiligt werden. Daneben besitzt diese Gestaltung im Vergleich zu einer Erbengemeinschaft den Schutz vor einer (denkbaren) Teilungsversteigerung durch einen Erben und im Übrigen den Schutz vor der Zerschlagung des Familienvermögens, etwa durch Zugewinnausgleichsansprüche und durch Pfändung von Drittgläubiger.

Steuerlich können Kinder auf diese Weise, gegebenenfalls in mehreren Schritten unter Nutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge an dem Familienvermögen beteiligt und auf diese Weise der steigenden Erbschaftsteuerbelastung entgegen gewirkt werden.

Was ist zu beachten?

Die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, begonnen von der Frage der richtigen Rechtsform der Gesellschaft, der Vertretungsbefugnis, der Gewinnbeteiligung, des Ausschlusses der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Familienfremde, der Verpflichtung zum Abschluss von Eheverträgen und der Frage nach dem angemessenen Abfindungsgutachten beim Ausscheiden eines Gesellschafters bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung und Abwägung im jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen aller Familienmitglieder.

Damit eröffnet die Familiengesellschaft nicht nur eine wunderbare Möglichkeit, die kommende Generation, gegebenenfalls schrittweise am Familienvermögen zu beteiligen, sondern gleichzeitig die Erbschaftssteuerbelastung in erheblichem Umfang zu reduzieren.

Autor/innen

Gerd Seeliger

Dr. Gerd Seeliger

Partner

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