Alle News & Events anzeigen

08.12.2017

EuGH: Verbot des Vertriebs von Luxusartikeln über Handelsplattformen wie Amazon ist zulässig

Der Vertrieb ihrer Produkte auf Handelsplattformen wie Amazon und Ebay ist vielen Herstellern besonders hochwertiger Produkte ein Dorn im Auge. Gelingt es ihnen in selektiven Vertriebssystemen noch recht gut, dem stationären Handel gewisse Regeln aufzuerlegen, wo und in welcher Art ihre Produkte präsentiert werden können, ist dies im Online-Handel deutlich schwerer. Vor allem auf Handelsplattformen wie Amazon werden die Produkte in von den Betreibern der Plattform vorgegebener Form und häufig neben minderwertigen Produkten anderer Hersteller präsentiert. Dies lässt sich nur schwer mit einem besonderen Markenimage verbinden. Der EuGH hat nun in seinem lang erwarteten Urteil vom 6. Dezember 2017 (Az. C-230/16) dem Parfumhersteller Coty Germany Recht gegeben, der seinen Händlern den Vertrieb seiner Produkte über solche Handelsplattformen untersagt hatte. Coty vertreibt einige seiner hochwertigen Marken über ein selektives Vertriebsnetz, also über eigens hierfür autorisierte Händler, die bestimmte Bedingungen für ihre Ladenlokale und auch den Online-Vertrieb erfüllen müssen. Ausdrücklich verboten hatte Coty in dessen Verkaufsbedingungen den Vertrieb über Handelsplattformen. Daran wollte sich ein Händler nicht halten und bot die Produkte über Amazon an. Hiergegen wandte sich Coty Germany gerichtlich. Das OLG Frankfurt am Main hatte Zweifel an der Wirksamkeit der Verbotsklausel unter unionskartellrechtlichen Gesichtspunkten und legte diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

In seinem nun ergangenen Urteil gab der EuGH Coty grundsätzlich Recht. Zunächst hat er noch einmal bekräftigt, dass ein selektives Vertriebssystem, das primär der Sicherung des Luxusimages bestimmter Waren dient, mit Unionsrecht vereinbar ist.

Darüber hinaus hat der EuGH sich aber auch auf den Standpunkt gestellt, dass es auch mit Unionsrecht vereinbar sei, wenn Hersteller in solchen Vertriebssystemen den Handel über nach außen erkennbare Drittplattformen, wie Amazon und Ebay, ausschließen. Voraussetzung hierfür sei, dass dieses Verbot der Sicherstellung des Luxusimages diene, es einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt würde und angemessen sei. Bisher wurden in der Rechtsprechung eher Klauseln favorisiert, in denen die Nutzung solcher Drittplattformen zwar nicht ausgeschlossen ist, die Händler aber verpflichtet sind, dieselben Anforderungen wie bei eigenen Webangeboten zu erfüllen. Diese Klauseln wurden vom EuGH nun aber als nicht gleichwertig bzw. ausreichend angesehen.

Darüber hinaus hält der EuGH es sogar für möglich, dass entsprechende Klauseln in den Geltungsbereich der Vertikal-Gruppenfreistellung fallen könnten. Denn eine solche Klausel würde weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellen.

Aus Sicht von Markenherstellern hochwertiger Produkte ist die Entscheidung des EuGH sehr erfreulich, da es endlich Rechtssicherheit bei der wichtigen und umstrittenen Frage des Umgangs mit Drittplattformen gibt. Auch die Bekämpfung von Markenverletzungen und Produktpiraterie, die erfahrungsgemäß häufig auf solchen Drittplattformen vorkommen, wird hierdurch erleichtert werden. Inwieweit diese Entscheidung auch auf andere Produkte anwendbar ist, die nicht zur Luxussparte gehören, lässt der EuGH zwar offen. Jedoch spricht einiges dafür, dass vergleichbare Regelungen auch für solche Produkte zulässig sind, für die deren Prestige ebenfalls eine besondere Rolle spielt, auch wenn man sie nicht als Luxusprodukte qualifizieren mag.

Autor/innen

Markus Fuchs

Markus von Fuchs

Partner

Profil anzeigen