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05.02.2015

EuGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Einbettung (Framing) externer Inhalte

Der EuGH hat am 21.10.2014 (Az. C-348/13) entschieden, dass bereits öffentlich zugänglich gemachte urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Videos, Bilder) per Framing in eine andere Webseite eingebunden werden dürfen, solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird.

Der EuGH hat am 21.10.2014 (Az. C-348/13) entschieden, dass bereits öffentlich zugänglich gemachte urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Videos, Bilder) per Framing in eine andere Webseite eingebunden werden dürfen, solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. An die vorgenannten Anforderungen setzt der EuGH dabei keine allzu hohen Anforderungen: War der Content vorher bereits ohne Zugangsschranke im Internet weltweit zugänglich, sieht der EuGH in dessen Einbettung auf anderen Webseiten keine erneute öffentliche Wiedergabe i.S.d. Urheberrechts.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Einbettung von geschütztem Content, das bereits frei im Internet zugänglich war, auf die eigene Webseite urheberrechtlich zulässig ist und daher hierfür keine zusätzlichen Nutzungsrechte eingeholt werden müssen. Nicht gänzlich geklärt ist allerdings, ob dies ebenfalls gilt, wenn bereits das geframte Werk auf der ursprünglichen Webseite rechtswidrig zugänglich gemacht wurde. Hier wird erst die weitere Rechtsprechung endgültige Klarheit bringen.

Praxistipp: Hinsichtlich dieser lange umstrittenen Frage schafft der EuGH nunmehr eine gewisse Rechtssicherheit. Der EuGH wendet sich in seiner Entscheidung gegen die Rechtsauffassung des BGH in dessen Vorlage-Beschluss vom 16.05.2013 und berücksichtigt in stärkerem Maße die Interessen der Internetnutzer: Jedenfalls wenn und solange das geschützte Werk auf der verlinkten Plattform (z.B. YouTube) rechtmäßig verfügbar ist, ist die Einbettung in andere Webseiten ohne Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtlich zulässig. Allerdings hat der EuGH nur die urheberrechtliche Frage behandelt, so dass ein Rechteinhaber unter Umständen die Möglichkeit hat, die Einbettung des Werkes wettbewerbsrechtlich zu untersagen.

Autor/innen

Jens Borchardt

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Johann Heyde

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