Der EuGH hat am 09.03.2021 entschieden, dass ein Urheberrechtsinhaber (bzw. ein entsprechender Rechteverwerter) technische Schutzmaßnahmen gegen Framing ergreifen bzw. veranlassen kann, um die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes zu begrenzen (Az. C-392/19 - VG Bild-Kunst / Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Die Einbettung eines derartig geschützten Werks in die Website eines Dritten durch Framing stellt eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar (§ 19a UrhG) und ist von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig, wenn sie unter Umgehung technischer Maßnahmen gegen Framing erfolgt ist.
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