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12.03.2021

EuGH stärkt Rechte der Contentprovider

Der EuGH hat am 09.03.2021 entschieden, dass ein Urheberrechtsinhaber (bzw. ein entsprechender Rechteverwerter) technische Schutzmaßnahmen gegen Framing ergreifen bzw. veranlassen kann, um die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes zu begrenzen (Az. C-392/19 - VG Bild-Kunst / Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Die Einbettung eines derartig geschützten Werks in die Website eines Dritten durch Framing stellt eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar (§ 19a UrhG) und ist von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig, wenn sie unter Umgehung technischer Maßnahmen gegen Framing erfolgt ist.

Der EuGH stärkt damit die Rechte der Urheber und Rechteverwerter im Internet (im Folgenden: Contentprovider).

Bisherige Rechtsprechung – BestWater und Svensson

Um diese Entscheidung einordnen zu können, lohnt ein kurzer Rückblick auf das Jahr 2014.

Damals hat der EuGH entschieden, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes („Content“) in die Website eines Dritten unter Verwendung der Framing-Technik und ohne die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen keine neue Veröffentlichung ist.

Wenn der betreffende Content weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, ändere sich das Publikum der ursprünglichen Wiedergabe nicht. Ein Video, das einmal auf YouTube veröffentlicht wurde, werde daher nicht erneut auf der Website eines Dritten im Sinne des § 19a UrhG veröffentlicht, wenn dieser Dritte das entsprechende YouTube-Video per Framing einbindet. Hintergrund ist, dass YouTube keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing anwendet, so der EuGH im Beschluss vom 21.10.2014 (Az. C-348/13 - BestWater International GmbH/Michael Mebes ua).

Entsprechend hatte der EuGH bereits auch in der Entscheidung vom 13.02.2014 entschieden, dass das Framing eines Textes, ebenfalls ohne Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen, keine öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 19a UrhG darstellt (Az. C-466/12 - Nils Svensson, Sten Sjörgren, Madelaine Sahlman, Pia Gadd/Retriever Sverige AB).

Diese EuGH-Entscheidungen sorgten damals für Aufsehen, denn Contentprovider mussten und müssen mit einer Art Erschöpfung ihres Rechts der Wiedergabe leben. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung insbesondere dann, wenn sie sich nicht wirksam gegen Framing schützen.

Interessenlage

Da durch das Framing der jeweilige Content von der Website eines Dritten in die eigene Website eingebunden werden kann, können die Interessenslagen offenkundig völlig gegenläufig sein. Die ursprüngliche Website muss gerade nicht direkt aufgerufen werden, um den Content auf der Website eines Dritten wahrnehmen zu können. Dies kann Einfluss auf etwaige Werbeeinnahmen und Reichweitenmessungen haben.

Einordnung der aktuellen EuGH Entscheidung

Der EuGH bestätigt in seiner aktuellen Entscheidung zunächst den Grundsatz, wonach das Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Er stellt dann fest, dass der o.g. Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort wurde der Zugang zu dem Content auf der ursprünglichen Website von keiner beschränkenden (Schutz-)Maßnahme abhängig gemacht. Da technische Maßnahmen fehlten, sei der EuGH davon ausgegangen, dass der Contentprovider sein Werk der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht bzw. eine solche Zugänglichmachung erlaubt habe und er von Anfang an alle Internetnutzer als Publikum angesehen habe. Damit habe der Contentprovider der Wiedergabe durch Dritte auch zugestimmt.

Wenn z. B. ein Content auf einer Website, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, nicht mehr öffentlich zugänglich ist oder wenn der Content nunmehr auf dieser Website nur einem begrenzten Publikum zugänglich sei, sei der Content der Öffentlichkeit nicht (mehr) frei zugänglich.

Diese Rechtsprechung präzisiert der EuGH in der aktuellen Entscheidung. Er stellt fest, dass aus den früheren Entscheidungen nicht automatisch folgt, dass das Setzen von Hyperlinks zu geschützten Werken auf einer Website, die auf einer anderen Website ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich gemacht wurden, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ fällt.

Die frühere Rechtsprechung bestätige vielmehr, dass grundsätzlich jede öffentliche Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss. Das gelte auch dann, wenn ein Dritter geschützte Werke, die mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers auf bestimmten Websites frei zugänglich sind, öffentlich wiedergibt, obwohl der Rechteinhaber technische Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu seinen Werken von anderen Websites im Wege der Framing-Technik veranlasst hat. Gleiches gelte, wenn der Rechteinhaber seinen Lizenznehmern technische Schutzmaßnahmen aufgegeben hat, um das Publikum für seine Werke allein auf die Nutzer der ursprünglichen Website zu beschränken.

Der EuGH präzisiert gleichzeitig, dass es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet ist, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen zu beschränken. Diese Einschränkung sei notwendig, um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten.

Der EuGH stellt schließlich klar, dass sich die Erlaubnis des Rechteinhabers, der beschränkende Maßnahmen gegen Framing seiner Werke eingeführt hat, nicht auf „sämtliche Internetnutzer“ beziehen kann. Dies würde zu einer Erschöpfung seines Rechts führen und dem Rechteinhaber insbesondere auch die Möglichkeit nehmen, eine angemessene Lizenz für die Nutzung des Werkes zu verlangen.

Praxistipp

Der EuGH verwendet eine klare Sprache, um seine Entscheidung zu begründen. Contentprovider sollten technische Schutzmaßnahmen unbedingt einführen (auch nachträglich), wenn Nutzer Content auf der eigenen Webseite nutzen können. Ein Schutz durch irgendwie geartete organisatorische Schutzmaßnahmen wie bspw. der Hinweis, dass Framing nicht zulässig sei, reichen in keinem Fall, um den Vorgaben des EuGH zum Schutz gegen Framing zu genügen.

Der EuGH formuliert nicht, wie sich diese Ausführungen zum Urheberrecht auf entsprechende wettbewerbsrechtliche Fragen zur Leistungsübernahme (§ 4 Nr. 3 UWG) auswirken. Allerdings wird man eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme wohl annehmen können, wenn technische Schutzmaßnahmen rechtswidrig überwunden werden.

Autor/innen

Stefan Peintinger

Dr. Stefan Peintinger

Partner

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